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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juni 2019 von der Pometon SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 28. März 2019 in der Rechtssache T-433/16, Pometon/Kommission

(Rechtssache C-440/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pometon SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Fabrizi, V. Veneziano und A. Molinaro)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die auf die vollständige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Klagegründe zurückgewiesen wurden, und folglich den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Unterbrechung der angeblichen Beteiligung von Pometon am bestrittenen Kartell im Zeitraum vom 18. November 2005 bis zum 20. März 2007 zu Unrecht ausgeschlossen hat, und demzufolge im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen Pometon verhängte Geldbuße herabzusetzen;

im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung jedenfalls die gegen Pometon verhängte Geldbuße wegen des Verstoßes des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung herabzusetzen;

jedenfalls die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten sowie sämtlicher anderen Kosten und Ausgaben der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

1. Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die der Rechtsordnung der Europäischen Union zugrunde liegenden Grundsätze, und zwar den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Unparteilichkeit, dadurch falsch angewendet, dass es den Verstoß der Kommission gegen diese Grundsätze nicht beanstandet habe.

2. Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen die Beweislastgrundsätze verstoßen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht angewendet, als es die Schlussfolgerungen der Kommission bestätigt habe, wonach Pometon an dem angeblichen Kartell beteiligt gewesen sei; außerdem habe es dies widersprüchlich und/oder unzureichend begründet.

Das Gericht bejahe die Verantwortung der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage von Annahmen und „Wahrscheinlichkeiten“ und nenne im Übrigen die Dokumente, auf die sich diese Annahmen stützten, in völlig allgemeiner Form.

3. Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Beweislastgrundsätze falsch angewendet und den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht angewendet, als es erklärt habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass Pometon ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht 16 Monate lang – vom 18. November 2005 bis zum 20. März 2007 – unterbrochen habe, obwohl sie für diesen Zeitraum über keine Beweise zu kollusiven Kontakten verfügt habe; außerdem habe sie dies widersprüchlich und/oder unzureichend begründet.

4. Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Festlegung der Höhe der gegen Pometon verhängten Geldbuße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und dies widersprüchlich und/oder unzureichend begründet. Insbesondere habe das Gericht den Betrag der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße neu bestimmt, indem es eine prozentuale Herabsetzung des Grundbetrags der Sanktion angewandt habe, die nicht den prozentualen Herabsetzungen entspreche, die den anderen Parteien von der Kommission gewährt worden seien, und es habe diese Behandlung nicht objektiv begründet.

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