BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. März 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑118/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 8. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2019, in dem Verfahren
ZS
gegen
PVA Landesstelle Salzburg
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben, das am 15. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Salzburg (Österreich) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung vom 11. März 2019 dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑118/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 22. März 2019
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |