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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. Dezember 2016 – American Express Company/The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury

(Rechtssache C-643/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: American Express Co.

Beklagte: The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury

Vorlagefragen

Unterliegt ein Zahlungssystem, für das die in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/23661 (im Folgenden: ZDR2) geregelte Zugangsverpflichtung sonst nicht gelten würde, dieser Verpflichtung kraft Art. 35 Abs. 2 Buchst. b der ZDR2, wenn es (i) Co-Branding-Vereinbarungen mit Co-Branding-Partnern abschließt, die in Bezug auf das betreffende mit Zahlungsmarken bzw. Nicht-Zahlungsmarken versehene Produktangebot auf diesem System selbst keine Zahlungsdienste erbringen, und/oder (ii) sich eines Agenten bedient, der in seinem Namen Zahlungsdienste zu erbringen hat?

Falls Frage 1 bejaht wird:

Ist Art. 35 Abs. 1 der ZDR2, soweit er vorsieht, dass für Zahlungssysteme, die derartige Vereinbarungen abgeschlossen haben, die Zugangsverpflichtung gelten soll, wegen

eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung nach Art. 296 AEUV,

eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und/oder

eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig?

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1 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).