Language of document : ECLI:EU:T:2019:218

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

4. April 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die zwei sich gegenüberliegende Bögen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑804/17

Stada Arzneimittel AG mit Sitz in Bad Vilbel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑C. Plate und R. Kaase,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), zunächst vertreten durch D. Hanf und D. Walicka, dann durch D. Hanf und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2017 (Sache R 1887/2016-1) über die Anmeldung einer Bildmarke, die zwei sich gegenüberliegende Bögen darstellt, als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 7. Juli 2016 meldete die Klägerin, die Stada Arzneimittel AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen, das aus zwei konvexen roten Linien besteht, die auf einem weißen Hintergrund dargestellt werden.

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 10, 16, 35, 41 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel, Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Arzneimittel; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Diagnosemittel für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 10: „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgisches Nahtmaterial“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Wasch- und Bleichmittel, Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, Arzneimittel, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere, Diagnosemittel für medizinische Zwecke; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Waren chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, orthopädische Artikel, chirurgisches Nahtmaterial, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung, insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Informationsmaterial im Bereich des Gesundheitswesens; Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Gesundheitswesens“;

–        Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Beratung im Bereich Gesundheitsfürsorge und gesundheitliche Ernährung; Dienstleistungen im Bereich der Land‑, Garten- oder Forstwirtschaft“.

4        Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2016 wies der Prüfer die Anmeldung für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001) zurück.

5        Am 17. Oktober 2016 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde beim EUIPO ein.

6        Mit Entscheidung vom 20. September 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufweise. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass das angemeldete Zeichen wegen seiner Einfachheit ebenso wie eine gewöhnliche geometrische Form nicht als Marke wahrgenommen werde. Die zwei sich gegenüberliegenden Kurven würden in erster Linie als Dekoration oder eine ästhetischen Zwecken dienende Verzierung wahrgenommen. Die Tatsache, dass die Bögen in Rot auf weißem Hintergrund abgebildet seien, könne der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen. Aufgrund der Gestaltung dieses Zeichens würden die Verbraucher es als ein Label oder eine Einrahmung für die eigentliche, unterscheidungskräftige Wortmarke des Herstellers oder des jeweiligen Produkts oder der Leistung, so wie sie auf Verpackungen oder in der Werbung erscheinen, erkennen. Da das Zeichen wegen seiner Einfachheit für keine Ware oder Dienstleistung Unterscheidungskraft aufweisen könne, sei es auch nicht erforderlich, seine Eintragungsfähigkeit für jede einzelne der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Die Beschwerdekammer stellte gleichwohl fest, dass die betreffenden Waren in Verpackungen vertrieben werden könnten, auf denen die angemeldete Marke als Einrahmung oder Label der eigentlichen unterscheidungskräftigen Marke aufgedruckt sein könne. Das Zeichen könne auch direkt auf den Waren selbst angebracht werden. Was die Dienstleistungen betreffe, würden diese allgemein mit visuellen Medien beworben. Sie könnten auch in Geschäften oder Salons angeboten werden, deren jeweilige Ladenschilder die Marken präsentierten, um die Dienste kundzugeben. Auch in Bezug auf diese Dienstleistungen übermittle das Anmeldezeichen per se nichts anderes als die einfache Darstellung einer Verzierung.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

10      Mit einer ersten Rüge wirft sie der Beschwerdekammer vor, in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt zu haben, dass sich die angemeldete Marke in einer „extrem einfachen“ Darstellung von zwei längsliegenden Klammern erschöpfe, die ebenso wie eine schlichte geometrische Figur keinen Markenschutz für sich beanspruchen könne. Die von der Beschwerdekammer genannten Beispiele beträfen nur simple zweidimensionale Flächenformen oder absolut schlichte Abwandlungen einer Linie. Diese Beispiele hätten eine weitgehende Freiheit von individuellen Gestaltungen oder willkürlichen Abwandlungen gemein. Die angemeldete Marke sei jedoch keine Abwandlung einer bekannten geometrischen Flächenfigur. Ursächlich dafür sei das Fehlen einer geschlossenen Linie oder eines geschlossenen Umrisses. Die angemeldete Marke unterscheide sich außerdem von den einfachen Linienfiguren, da sie aus zwei Bogenelementen in einem Zeichen bestehe, die jeweils individuell gestaltet und in einem frei und vollkommen willkürlich gewählten Verhältnis zueinander platziert seien. Die Klägerin verweist insbesondere auf die variabel gewählte Breite und Länge, die spitz zulaufenden Enden, den besonderen Grad der Krümmung bzw. die willkürliche Länge des Kreisbogens und die rote Farbgebung auf weißem Hintergrund. Zudem vermittle die konvexe Krümmung der Bogenelemente den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck eines Spannungsverhältnisses zweier Linien untereinander. Die angemeldete Marke sei daher kein extrem einfaches Zeichen, sondern das Ergebnis einer individuellen Schöpfung. Schließlich verweist die Klägerin auf die Eintragung eines wesentlich einfacher als die angemeldete Marke gestalteten, einteiligen Bogenzeichens durch das EUIPO sowie auf weitere Zeichen für die Klassen 3 und 5. Die angemeldete Marke sei außerdem in Deutschland als nationale Marke eingetragen worden.

11      Mit einer zweiten Rüge beanstandet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung, wonach der Verbraucher das Zeichen als dekoratives Element wahrnehme, und zwar unterstelltermaßen als Label oder Einrahmung „für die eigentliche, unterscheidungskräftige Wortmarke des Herstellers oder des jeweiligen Produkts oder der Leistung, so wie sie auf Verpackungen oder in der Werbung erscheinen“. Diese Feststellung widerspreche einer ständigen Rechtsprechung, wonach die Unterscheidungskraft einer Marke ausschließlich im Hinblick auf die Wahrnehmung des Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens selbst zu beurteilen sei. Das EUIPO habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem es den Gesamteindruck der angemeldeten Marke fälschlicherweise mit dem eines Labels oder eines Etiketts umschrieben habe. Diese Umschreibung entspreche nicht dem angemeldeten Zeichen, weil zwischen den Kreisbogenelementen ein großer Abstand bestehe. Dieser Abstand verhindere die Annahme einer geschlossenen Form. Das angemeldete Zeichen könne deshalb nicht als die Umrandung eines Etiketts oder eines Labels erkannt bzw. eingesetzt werden. Des Weiteren habe das EUIPO den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht anhand des tatsächlich angemeldeten Zeichens beurteilt, sondern sach- und rechtswidrig in Form einer hypothetischen Verbindung mit einer Wortmarke, die nicht Gegenstand der angemeldeten Marke sei. Der unterstellte Einsatz der Bogenelemente oberhalb oder unterhalb einer hinzugedachten „Hauptmarke“ zu Dekorationszwecken sei im Ergebnis bloße Spekulation.

12      Mit einer dritten Rüge vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beschwerdekammer habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung die Unterscheidungskraft ausdrücklich nicht im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilt habe. Die in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Beispiele von Waren und Dienstleistungen dienten nicht der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen selbst, sondern bloß der Veranschaulichung der Eignung der einzelnen Bogenelemente, eine andere hypothetische Marke zu verzieren oder einzurahmen.

13      Mit einer vierten Rüge beanstandet die Klägerin das Argument der Beschwerdekammer, sie habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht hinreichend bewiesen, obwohl sie wegen ihrer genauen Marktkenntnis in der Lage gewesen wäre, konkrete und fundierte Angaben zu machen (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin trägt zum einen vor, dass ihr keine Pflicht oblegen habe, solche Beweise beizubringen, da das EUIPO den Gesamteindruck der angemeldeten Marke falsch beurteilt habe. Zum anderen sei das EUIPO verpflichtet, Tatsachen, die ihm bereits bekannt seien, von sich aus zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen zähle die Üblichkeit vergleichbarer Zeichen, die als Marken eingetragen und im Rahmen der vorliegenden Klage genannt worden seien. Das EUIPO habe deshalb dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es diese Tatsachen nicht berücksichtigt und der Klägerin eine ihr nicht obliegende Beweislast auferlegt habe.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

16      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33).

17      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

18      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteil vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T‑131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129, Rn. 16).

19      Die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hängt nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 27).

20      Ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, ist jedoch als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteile vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T‑304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22, und vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26).

21      Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird.

22      Erstens ist die Feststellung in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung, die von der Klägerin im Übrigen nicht gerügt worden ist, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise für einen Teil der betroffenen Waren und Dienstleistungen aus der breiten Öffentlichkeit der Europäischen Union und für den anderen Teil dieser Waren und Dienstleistungen aus einem spezialisierten Publikum, dessen Aufmerksamkeit höher ist, bestehen, nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdekammer hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens haben kann. Zwar trifft es nämlich zu, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Fachverkehrskreise naturgemäß höher ist als der des Durchschnittsverbrauchers, doch folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind (Urteile vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 48 und 49, vom 24. November 2016, Azur Space Solar Power/EUIPO [Darstellung von weißen Linien und Ziegeln auf schwarzem Hintergrund], T‑578/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:674, Rn. 28, und vom 24. November 2016, Azur Space Solar Power/EUIPO [Darstellung schwarzer Linien und Steine], T‑614/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:675, Rn. 30).

23      Zweitens ist festzustellen, dass die angemeldete Marke aus zwei roten konvexen Linien besteht, die auf einem weißen Hintergrund abgebildet werden. Zwar stellen die Linien, wie die Klägerin ausführt, keine geometrische Grundfigur dar. In der Rechtsprechung wurde jedoch bereits festgestellt, dass sich die große Einfachheit eines Zeichen nicht auf diese Fälle beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26 bis 37) und dass der Umstand, dass ein Zeichen keine geometrische Form darstellt, als solcher nicht genügt, um davon auszugehen, dass das Zeichen über das für seine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt (Urteile vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO [Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens], T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749, Rn. 40, und vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 31).

24      Im vorliegenden Fall sind die beiden Bestandteile, die die angemeldete Marke bilden, einfache konvexe Linien ohne Schattierung und ohne Relief. Die angemeldete Marke hat in dieser Hinsicht nichts an sich, was optisch auffiele oder den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gedächtnis haften bleiben könnte. Diese große Einfachheit der angemeldeten Marke wird weder durch die symmetrische Positionierung der konvexen Linien noch durch ihre „spitz zulaufenden Enden“ in Frage gestellt. Diese spitz zulaufenden Enden, die sich aus einer Variation der Strichdicke ergeben, sind in der Darstellung konvexer Linien wie z. B. Klammern nicht ungewöhnlich. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung im Übrigen festgestellt, dass die zwei sich gegenüberliegenden Linien Klammern ähnelten. Zudem werden die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen dem, was die Klägerin vorträgt, die angemeldete Marke jedenfalls nicht auf Anhieb als zwei an ihren Endpunkten fixierte Linien wahrnehmen, die durch eine imaginäre Kraft auseinandergedrückt werden. Diese Beschreibung setzt eine gewisse Überlegung oder Vorstellung voraus, die nicht der Wahrnehmung entspricht, die die maßgeblichen Verkehrskreise auf Anhieb haben können.

25      Was ferner die rote Farbe der beiden auf einem weißen Hintergrund dargestellten konvexen Linien anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, dass sie aber ihrer Natur nach kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 38, und vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T‑499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 19). Somit lässt sich eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung bei einer Farbe als solcher nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 79). Dies kann vorliegend angesichts der hohen Zahl an beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch nicht der Fall sein.

26      Somit weist die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung kein Merkmal auf, das einen Eindruck hervorrufen könnte, der sich hinreichend von dem der einfachen Kombination zweier konvexer Linien, aus denen sie besteht, entfernt, um ihr das für ihre Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen.

27      In Anbetracht dieser Gesichtspunkte konnte die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke keinen leicht und von den maßgeblichen Verkehrskreisen – selbst von den relativ aufmerksamen – unmittelbar erinnerbaren Aspekt aufweist, der es ihnen erlaubt, sie umgehend als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen aufzufassen.

28      Ebenfalls zutreffend konnte die Beschwerdekammer feststellen, dass die angemeldete Marke unter Berücksichtigung ihrer zuvor beschriebenen ihr innewohnenden Eigenschaften ausschließlich als dekoratives Element wahrgenommen wird. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im klassischen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 30, und vom 14. März 2014, Anbringung einer Blume auf einem Kragen, T‑131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129, Rn. 25). Wie jedoch aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist dies vorliegend nicht der Fall.

29      Die Tatsache, dass das EUIPO ein einteiliges Bogen-Zeichen, das wesentlich einfacher gestaltet war als die angemeldete Marke, oder andere Zeichen für die Klassen 3 und 5 eintragen durfte, kann diese Feststellungen nicht in Frage stellen. In Bezug auf frühere Entscheidungen eines Prüfers ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammern nicht an die Entscheidungen unterer Instanzen des EUIPO gebunden sind (Urteil vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO – Durapharma [RESCUE], T‑337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578, Rn. 43, und Beschluss vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO [berlinGas], T‑402/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:655, Rn. 32). In Bezug auf die einen Bogen betreffende Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zwar ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und 46). Zum einen unterscheidet sich die Marke, auf die sich die Klägerin beruft, von der im vorliegenden Fall. Da die Beschwerdekammer zutreffend die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneinen durfte, kann sich die Klägerin zum anderen nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

30      Gleiches gilt für die Eintragung der angemeldeten Marke in Deutschland. Die Regelung über Unionsmarken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist die angemeldete Marke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, und die nationale Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht in Frage stellen (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65 und 66, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Repsol YPF/HABM, C‑466/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2331, Rn. 89 und 90, und Urteil vom 28. September 2017, Bodegas Verdúguez/EUIPO [TRES TOROS 3], T‑206/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:673, Rn. 51).

31      Nach alledem konnte die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei feststellen, dass das in Rede stehende Zeichen nicht als Marke wahrgenommen wird. Es sind daher die von der Klägerin im Rahmen ihrer ersten Rüge vorgetragenen Argumente zurückzuweisen.

32      Drittens ist in Bezug auf die von der Beschwerdekammer angeführte Tatsache, dass die angemeldete Marke einem Label oder einer Einrahmung für die eigentliche, unterscheidungskräftige Wortmarke des Herstellers oder des jeweiligen Produkts oder der Leistung, so wie sie auf Verpackungen oder in der Werbung erscheinen, entspreche (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung), darauf hinzuweisen, dass sich das EUIPO bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens auf die der Anmeldung beigefügte Wiedergabe der Anmeldemarke und gegebenenfalls auf die in der Anmeldung enthaltende Beschreibung beziehen muss (Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T‑579/14, EU:T:2016:650, Rn. 38).

33      Im vorliegenden Fall geht aus der Beschreibung der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer hervor, dass diese zum einen die der Anmeldung beigefügte Wiedergabe der Anmeldemarke und zum anderen die in dieser Anmeldung enthaltene Beschreibung berücksichtigt hat. Die Beschwerdekammer hat nämlich die angemeldete Marke beschrieben als bestehend „aus zwei übereinanderliegenden, gerundeten, roten Linien, die in der Anmeldung als ‚Bögen‘ beschrieben werden“ (Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung). Diese Beschreibung hat die Klägerin nicht bestritten.

34      Selbst unter der Annahme, die Beschwerdekammer hätte durch die Feststellung, die angemeldete Marke entspreche einem Label oder einer Einrahmung, einen Fehler begangen, würde dies nicht die Feststellung der Beschwerdekammer beeinträchtigen, die mit anderen im Rahmen der ersten Rüge geprüften Erwägungen begründet wird und wonach die angemeldete Marke als dekoratives Element wahrgenommen werde. Daher geht die zweite Rüge der Klägerin ins Leere.

35      Jedenfalls kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, die Auffassung vertreten zu haben, dass die angemeldete Marke als Label, Einrahmung oder Etikett wahrgenommen werden könnte. Aus dem in Rede stehenden Zeichen geht zwar hervor, dass seine Konturen nicht geschlossen sind. Unter Berücksichtigung der symmetrischen Positionierung der beiden konvexen Linien und des Raums zwischen diesen Linien kann die angemeldete Marke jedoch tatsächlich als Label, Einrahmung oder sogar eiförmiges Etikett wahrgenommen werden.

36      In Bezug darauf, dass die angemeldete Marke als Label oder Einrahmung für „die eigentliche, unterscheidungskräftige Wortmarke des Herstellers oder des jeweiligen Produkts oder der Leistung“ wahrgenommen werden könnte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem selbst vorgetragen, dass sie speziell die Tatsache rüge, dass sich die Beschwerdekammer auf eine Wiedergabe der angemeldeten Marke, die sie tatsächlich für die Vermarktung ihrer Produkt verwende, habe beziehen dürfen. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung verwendeten allgemeinen Wortwahl kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich auf eine tatsächliche und aktuelle Verwendung der angemeldeten Marke bezogen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 65).

37      Infolgedessen ist die zweite Rüge der Klägerin als ins Leere gehend und als jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.

38      Viertens ist in Bezug auf die Tatsache, dass es die Beschwerdekammer unterlassen hat, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37).

39      In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteile vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26).

40      Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27).

41      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

42      Demnach hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind, und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

43      Nach alledem lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, und dass sie für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis in einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe zusammengefasst werden können (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34).

44      Für die Prüfung der Homogenität der betreffenden Waren und Dienstleistungen ist der Besonderheit der angemeldeten Marke und insbesondere ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 40).

45      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, nachdem sie in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass es nicht erforderlich sei, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für jede einzelne der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, da das in Rede stehende Zeichen für keine Ware oder Dienstleistung Unterscheidungskraft aufweisen könne, in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung dennoch auch festgestellt, dass „die angemeldeten Waren“ in Verpackungen vertrieben werden könnten, auf denen das Zeichen als Einrahmung oder Label angebracht sei. Die Beschwerdekammer hat auch die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke direkt „auf den Waren selbst“ angebracht werden könne, wobei die Verbraucher es als eine Verzierung oder Einrahmung identifizieren würden. Zudem hat die Beschwerdekammer in Bezug auf „die Dienstleistungen“ festgestellt, dass diese allgemein mit visuellen Medien beworben würden, in denen die angemeldete Marke als Dekorationselement oder Label erscheine. Schließlich hat die Beschwerdekammer angenommen, dass bestimmte Dienstleistungen in Geschäften oder Salons angeboten würden, deren Ladenschilder die Marken präsentierten, um die Dienste kundzugeben. Auch in Bezug auf diese Dienstleistungen übermittle die angemeldete Marke nichts anderes als die einfache Darstellung einer Verzierung. Die Beschwerdekammer hat diese verschiedenen Feststellungen in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen anhand von konkreten Beispielen illustriert.

46      Zum einen ergibt sich daraus, dass die Beschwerdekammer zutreffend gemäß der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung der Besonderheit der angemeldeten Marke und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen hat, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Dekoration, Einrahmung oder Label wahrgenommen wird. Zum anderen hat die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen gilt, da die Vermarktung dieser Waren und Dienstleistungen die Anbringung einer Dekoration, einer Einrahmung oder eines Labels umfassen kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf ein Zeichen, das als Werbeversprechen wahrgenommen wird, Beschluss vom 11. Dezember 2014, FTI Touristik/HABM, C‑253/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2445, Rn. 48). Es gibt keinen Anhaltspunkt, insbesondere keinen von der Klägerin vorgetragenen, dafür, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Analyse der beispielhaft genannten Waren oder Dienstleistungen einen Fehler begangen hat und dass die angemeldete Ware im Rahmen der Vermarktung der anderen Waren oder Dienstleistungen nicht als Dekoration, Einrahmung oder Label wahrgenommen wird.

47      Angesichts dessen ist die dritte Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

48      Fünftens ist in Bezug darauf, dass die Beschwerdekammer der Klägerin eine ihr nicht obliegende Beweislast auferlegt habe, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Klägerin „nicht bewiesen [hat], wie das Anmeldezeichen als Herkunftszeichen wirken könnte, obwohl sie wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Marke unterscheidungskräftig ist“.

49      Nach ständiger Rechtsprechung liegt es jedoch dann, wenn eine Partei geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, an ihr, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50, Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C‑653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 8, und Urteil vom 16. Mai 2018, Triggerball/EUIPO [Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten], T‑387/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:272, Rn. 35). Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihr eine Beweislast auferlegt, die ihr nicht oblegen habe, ist daher zurückzuweisen.

50      Was im Übrigen das Vorbringen betrifft, das EUIPO hätte vergleichbare Zeichen berücksichtigen müssen, die als Marken eingetragen worden seien, entspricht es im Wesentlichen den im Rahmen der ersten Rüge vorgebrachten Argumenten. Es ist aus denselben Gründen zurückzuweisen.

51      Nach alledem sind die vierte Rüge der Klägerin als unbegründet und damit der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Stada Arzneimittel AG trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. April 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


*      Verfahrenssprache: Deutsch.