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Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-637/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen und K. Talabér-Ritz)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass Ungarn

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Art. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa1 verstoßen hat, dass in jedem Jahr seit dem 1. Januar 2005 die Tagesgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in dem Gebiet HU0001-Budapest und in den Zonen des Gebiets HU0008-Sajó-Tal systematisch und ständig verletzt worden sind,

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Art. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen hat, dass seit dem 11. Juni 2011 in jedem Jahr (mit Ausnahme des Jahres 2014) die Tagesgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in den Zonen des Gebiets HU0006-Pécs systematisch und ständig verletzt worden sind, und

seit dem 11. Juni 2010 gegen die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XV der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, insbesondere gegen seine Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, verstoßen hat,

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Seit dem 1. Januar 2005 seien die Tagesgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in zwei Luftqualitätsgebieten und seit dem 11. Juni 2011 in noch einem weiteren Luftqualitätsgebiet überschritten worden. Ungarn habe nicht nur gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG verstoßen, sondern auch entgegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG keine geeigneten Maßnahmen in die Luftqualitätspläne aufgenommen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.

Die mangelnde Wirksamkeit der entsprechenden Maßnahmen ergebe sich u. a. aus der zeitlichen Dauer, der Höhe und der Entwicklung der Grenzwertüberschreitungen sowie aus einer detaillierten Prüfung der von den ungarischen Behörden angenommenen Luftqualitätspläne.

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1 ABl. 2008, L 152, S. 1.