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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-619/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, H. Krämer und S. Kaleda)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie das Alter für den Eintritt in den Ruhestand (Ruhestandsalter) für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf Richter angewandt hat, die vor dem 3. April 2018 an den Sąd Najwyższy berufen wurden, und ferner dem Präsidenten der Republik Polen das Recht verliehen hat, den aktiven Dienst der Richter des Sąd Najwyższy nach seinem Ermessen zu verlängern;

der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt erstens vor, die Vorschriften des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 über das Oberste Gericht (ustawa z dnia 8 grudnia 2017 r. o Sądzie Najwyższym), mit denen das Ruhestandsalter für amtierende Richter des Sąd Najwyższy, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3. April 2018) an den Sąd Najwyższy berufen worden seien, herabgesetzt worden sei, verstießen gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter.

Zweitens macht die Kommission geltend, die Vorschriften des Gesetzes über das Oberste Gericht, mit denen dem Präsidenten der Republik Polen das Recht verliehen worden sei, den aktiven Dienst der Richter des Sąd Najwyższy nach seinem Ermessen zu verlängern, verstießen gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.

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