Language of document :

Klage, eingereicht am 11. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-636/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J.-F. Brakeland)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik seit Inkrafttreten der Grenzwerte im Jahr 2010 weiterhin dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa1 (im Folgenden: Richtlinie) in Verbindung mit deren Anhang XI verstößt, dass sie seit dem 1. Januar 2010 in den folgenden zwölf Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid systematisch und fortdauernd überschreitet: Marseille (FR03A02), Toulon (FR03A03), Paris (FR04A01), Auvergne-Clermont-Ferrand (FR07A01), Montpellier (FR08A01), Toulouse Midi-Pyrénées (FR12A01), ZUR Reims Champagne-Ardenne (FR14N10), Grenoble Rhône-Alpes (FR15A01), Strasbourg (FR16A02), Lyon-Rhône-Alpes (FR20A01), ZUR Vallée de l’Arve Rhône-Alpes (FR20N10) und Nice (FR24A01), und seit dem 1. Januar 2010 in den folgenden zwei Ballungsgräumen und Luftqualitätsgebieten den 1-Stunden-Grenzwert für Stickstoffdioxid systematisch und fortdauernd überschreitet: Paris (FR04A01) und Lyon Rhône-Alpes (FR20A01);

festzustellen, dass die Französische Republik seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XV und insbesondere ihre Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird, verstößt;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Seit 2010 seien der Jahresgrenzwert und der 1-Stunden-Grenzwert für Stickstoffdioxid in zwölf bzw. zwei Zonen systematisch und fortdauernd überschritten worden. Diese Überschreitungen stellten als solche einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie dar.

Trotz dieser Verstöße gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage XI der Richtlinie habe die Französische Republik entgegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie in den Luftqualitätsplänen keine wirkungsvollen Maßnahmen erlassen, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.

Die Unwirksamkeit dieser Maßnahmen ergebe sich u. a. aus der Dauer, der Höhe und dem Trend der Grenzwertüberschreitungen sowie aus der detaillierten Analyse der einzelnen Pläne, die von den französischen Behörden für die zwölf fraglichen Zonen aufgestellt worden seien.

____________

1 ABl. L 152, S. 1.