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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2018 von H gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. April 2018 in der Rechtssache T-271/10 RENV, H/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-413/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 11. April 2018 in der Rechtssache T-271/10 RENV, H/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung des von dem Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union unterzeichneten Beschlusses vom 7. April 2010 über ihre Versetzung auf die Stelle eines „Criminal Justice Adviser – Prosecutor“ im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des von dem in Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP1 des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina genannten Missionsleiter unterzeichneten Beschlusses vom 30. April 2010 abgewiesen wurde und soweit mit ihm ihr Antrag auf Schadensersatz wegen der Rechtswidrigkeit der oben genannten Beschlüsse zurückgewiesen wurde;

den Rechtsstreit zu entscheiden und, falls notwendig, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Beklagten im ersten Rechtszug die in der Rechtssache C-455/14 P und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß gegen Art. 216 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 47 der Charta der Grundrechte geltend, soweit das angefochtene Urteil von einer Kammer erlassen worden sei, die teilweise mit denselben Richtern besetzt gewesen sei, die den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgehobenen Beschluss erlassen hätten.

Die Rechtsmittelführerin macht in Bezug auf die Befugnisse des Missionsleiters zum Erlass von Beschlüssen über die Versetzung des Personals und in Bezug auf die Rolle des Herkunftsmitgliedstaats im Rahmen der Versetzung von abgeordnetem Personal einen Verstoß gegen Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs geltend, soweit das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung in der vom Europäischen Gerichtshof zurückverwiesenen Sache nicht beachtet habe.

Verfälschung von Beweisen

Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein unparteiisches Gericht, da die Rechtsmittelführerin hinsichtlich einiger Dokumente und schriftlicher Erklärungen, die vom Rat während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien, nicht angehört worden sei.

Verstoß gegen Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, soweit entschieden worden sei, dass die Rechtsmittelführerin die Kosten in der Rechtssache C-455/14 P, in der sie obsiegt habe, zu tragen habe.

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1 ABl. 2009, L 322, S. 22.