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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2011 – ZZ und ZZ/Kommission

(Rechtssache F-134/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag der Kläger auf Beistand nach Art. 24 des Statuts abgelehnt wurde, nachdem ein Vorschlag betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, der von den Klägern angenommen worden war, nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Ausübung der Übertragung dieser Ansprüche zurückgenommen wurde

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung vom 9. März 2011 aufzuheben, mit der ihr Antrag auf Beistand, der darauf abzielte, dass sie über alle relevanten Angaben verfügen, um sich gegebenenfalls für die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche zu entscheiden, abgelehnt wurde;

die Kommission zur Zahlung von 500 Euro je Monat der Verspätung der Übermittlung eines Angebots in ordnungsgemäßer Form über die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche ab dem Tag zu verurteilen, an dem das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche entschieden hat, das von den Klägern und den Pensionskassen angenommene Angebot zurückzunehmen, d. h. ab dem 25. Januar für den ersten Kläger und ab dem 5. Februar für den zweiten Kläger, oder jedenfalls ab der Ablehnung ihres Antrags auf Beistand am 9. März 2011;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.