Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la Sécurité sociale (Luxemburg), eingereicht am 19. Dezember 2018 – Caisse pour l'avenir des enfants/FV, GW

(Rechtssache C-802/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil supérieur de la Sécurité sociale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Caisse pour l'avenir des enfants

Rechtsmittelgegner: FV, GW

Vorlagefragen

Ist das nach den Art. 269 und 270 des Sozialgesetzbuchs gewährte luxemburgische Kindergeld als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union1 einzustufen?

Bejahendenfalls, steht die Definition des Familienangehörigen nach Art. 1 Buchst. i der Verordnung 883/20042 der breiteren Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 entgegen, da Letztere entgegen der Regelung in der Koordinierungsverordnung jegliche eigenständige mitgliedstaatliche Definition des Familienangehörigen ausschließt und außerdem jeglichen Begriff der Hauptlast ausschließt? Muss die Definition des Familienangehörigen im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 demnach angesichts ihrer Spezialität im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgehen, und behält insbesondere der Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Festlegung der Familienangehörigen, die Anspruch auf Kindergeld haben?

Für den Fall der Anwendung von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Familienleistungen, konkret auf das luxemburgische Kindergeld: Kann der Ausschluss des Kindes des Ehegatten von der Definition des Familienangehörigen als mittelbare Diskriminierung angesehen werden, die im Hinblick auf das innerstaatliche Ziel des Mitgliedstaats, den persönlichen Anspruch des Kindes festzuschreiben, und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Verwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats gerechtfertigt ist, weil die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs eine unverhältnismäßige Belastung für das luxemburgische System der Familienleistungen darstellen würde, in dem insbesondere beinahe 48 % der Familienleistungen exportiert werden?

____________

1     Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).

3     Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).