Language of document : ECLI:EU:C:2018:890

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 8. November 2018(1)

Rechtssache C551/18 PPU

IK

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Kassationsgerichtshof, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Inhalt – Art. 8 Abs. 1 Buchst. f – Europäischer Haftbefehl, in dem eine gegen die gesuchte Person verhängte Zusatzstrafe nicht erwähnt wird – Übergabe aufgrund eines solchen Haftbefehls – Folgen“






1.        Junge Studierende im Europarecht werden oftmals mit einer lateinischen Redewendung in das Strafrecht eingeführt: nullum crimen nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta. Hierbei handelt es sich um eine klare Regel und einen fundamentalen Rechtsgrundsatz: Die Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Was man später entdeckt – als Jurastudent, Praktiker, Rechtsanwalt, Professor oder gar Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union –, sind die unendlichen Nuancen, die diese lateinische Wendung aufweisen kann. Begriffe wie „poena“ sind stets auslegungsbedürftig.

2.        So geht es in der vorliegenden Rechtssache um eine „Zusatzstrafe“, die in der Überantwortung der verurteilten Person an das Strafvollstreckungsgericht für eine Dauer von zehn Jahren nach Verbüßung einer sofortigen Hauptfreiheitsstrafe von drei Jahren besteht. Gehört diese Zusatzstrafe zu den Angaben, die gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(2) in einem Europäischen Haftbefehl mitgeteilt werden müssen, und falls ja, welche Folgen hat das Fehlen dieser Angabe?

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3.        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

4.        Nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses kann ein Europäischer Haftbefehl „bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt“.

5.        In Art. 3 werden die Gründe aufgezählt, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, während Art. 4 die Gründe aufführt, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann(3).

6.        Art. 4a des Rahmenbeschlusses enthält detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Umstände, unter denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat(4).

7.        Art. 6 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses definiert die ‚ausstellende Justizbehörde‘ als ‚Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist‘ und die ‚vollstreckende Justizbehörde‘ als „Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist“.

8.        Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

a)      die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

b)      Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie Email-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;

c)      die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;

d)      die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 2;

e)      die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

f)      im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

g)      soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.“

9.        In Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses heißt es, dass, wenn eine gesuchte Person festgenommen wird, die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats sie entsprechend dessen innerstaatlichem Recht „von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon [unterrichtet], dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann“.

10.      Art. 13 des Rahmenbeschlusses betrifft die Zustimmung der gesuchten Person zu ihrer Übergabe:

„(1)      Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt.

(2)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.

(3)      Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.

(4)      Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. …“

11.      In Art. 14 des Rahmenbeschlusses heißt es: „Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels 13 nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vernommen zu werden.“

12.      Art. 15 des Rahmenbeschlusses betrifft die Übergabeentscheidung.

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

13.      Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass der Europäische Haftbefehl „als Eilsache erledigt und vollstreckt“ wird. Nach den Abs. 2 und 3 dieses Artikels muss die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen, während die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in den anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen muss. Abs. 6 des genannten Artikels sieht vor, dass eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu begründen ist.

14.      Art. 19 des Rahmenbeschlusses betrifft die Vernehmung der gesuchten Person, wenn diese ihrer Übergabe nicht zustimmt:

„(1)      Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde mit Unterstützung einer Person, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Justizbehörde bestimmt wird.

(2)      Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.

(3)      Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Mitgliedstaats anweisen, an der Vernehmung der gesuchten Person teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels und der festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.“

15.      Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)      Außer in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

…“

16.      Gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 ersetzt der Rahmenbeschluss die entsprechenden Bestimmungen mehrerer im Bereich der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten geltender Übereinkommen, u. a. das Europäische Auslieferungsübereinkommen(5) und das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(6).

17.      Das Formblatt für einen Europäischen Haftbefehl im Anhang des Rahmenbeschlusses umfasst ein Feld c („Angaben zur Dauer der Strafe“), dessen Nrn. 1 und 2 mit „Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden können“ bzw. mit „Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung“ überschrieben sind.

18.      Das Feld f des Formblatts für einen Europäischen Haftbefehl ist mit „Sonstige für den Fall relevante Umstände“ überschrieben und gibt an, dass diese Angaben fakultativ sind.

 Belgisches Recht

19.      Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist nach Art. 34bis Strafwetboek (Strafgesetzbuch) eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten begangen haben, ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann. Die Vollstreckung der zusätzlichen Strafe ist in den Art. 95/2 bis 95/30 der Wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, im Folgenden: Strafvollstreckungsgesetz) geregelt.

20.      Nach Art. 95/2 Strafvollstreckungsgesetz beginnt die ausgesprochene Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird. Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Aufsicht zu beseitigen. In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung bestätigt, dass der zusätzliche Freiheitsentzug nicht automatisch erfolgt, sondern von einer Prüfung des Einzelfalls des Verurteilten abhängt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

21.      Durch ein im kontradiktorischen Verfahren erlassenes Urteil des Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) vom 1. Februar 2013 wurde IK, ein belgischer Staatsangehöriger, zu einer Hauptfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen unter 16 Jahren ohne Gewalt oder Bedrohung (im Folgenden: Hauptstrafe) verurteilt. Gleichzeitig wurde er für ebendiese Tat mit demselben Urteil für einen Zeitraum von zehn Jahren an das Strafvollstreckungsgericht (Belgien) überantwortet (im Folgenden: Zusatzstrafe).

22.      Da IK nach seiner Verurteilung in die Niederlande geflüchtet war, erließ die zuständige belgische Justizbehörde am 27. August 2014 einen Europäischen Haftbefehl gegen ihn. Darin wurden er und die Hauptstrafe genannt, die Straftaten nach Art, rechtlicher Würdigung und anwendbaren Gesetzesvorschriften beschrieben und kurz der Sachverhalt geschildert. In diesem Europäischen Haftbefehl wurde jedoch die Zusatzstrafe, zu der IK auch verurteilt worden war, nicht erwähnt.

23.      Nach der Festnahme von IK in den Niederlanden erteilte die Rechtbank Amsterdam, internationale rechtshulpkamer (Gericht Amsterdam, Kammer für internationale Rechtshilfe, Niederlande), mit Beschluss vom 8. März 2016 ihre Zustimmung zur Übergabe von IK an Belgien für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

24.      IK wurde dann an Belgien übergeben und dort inhaftiert. Die Haft beruhte auf seiner Verurteilung zur Hauptstrafe, deren Ende auf den 12. August 2018 festgesetzt wurde, sowie auf seiner Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für einen Zeitraum von zehn Jahren.

25.      Vor Ablauf der Hauptstrafe gaben der Direktor des Gefängnisses in Wortel (Belgien) und die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens betreffend die gegen IK verhängte Zusatzstrafe eine Stellungnahme zugunsten des Freiheitsentzugs ab. Am 21. Juni und am 19. Juli 2018 hielt die Strafuitvoeringsrechtbank Antwerpen (Strafvollstreckungsgericht Antwerpen, Belgien) Anhörungen ab, um über die Zusatzstrafe zu entscheiden.

26.      In diesem Verfahren machte IK geltend, dass sich die Übergabe durch die Niederlande nicht auf die Zusatzstrafe beziehe. Das Strafvollstreckungsgericht könne keinen Freiheitsentzug zur Durchführung dieser Strafe anordnen, da der durch Belgien ausgestellte Europäische Haftbefehl sie nicht nenne.

27.      Anschließend – am 2. Juli 2018 – beantragte die zuständige Ausstellungsbehörde bei der Strafuitvoeringsrechtbank te Antwerpen (Strafvollstreckungsgericht Antwerpen) nach Art. 27 des Rahmenbeschlusses bei den niederländischen Behörden, eine zusätzliche Zustimmung für die zulasten von IK ausgesprochene Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu erteilen. Da die niederländischen Behörden der Ansicht waren, dass eine zusätzliche Zustimmung nur zwecks Aburteilung oder Verfolgung wegen einer anderen Tat als derjenigen, für die die Übergabe genehmigt worden sei, erteilt werden könne, was hier nicht der Fall sei, entsprachen sie diesem Antrag nicht.

28.      Die Strafuitvoeringsrechtbank te Antwerpen (Strafvollstreckungsgericht Antwerpen) wies die Beschwerde von IK mit Urteil vom 31. Juli 2018 zurück und beschloss, ihn in Haft zu halten. Zur Vollstreckung dieses Beschlusses bleibt IK inhaftiert, bis die Strafuitvoeringsrechtbank (Strafvollstreckungsgericht) einen neuen Beschluss erlässt.

29.      Gegen dieses Urteil legte IK am 3. August 2018 Kassationsbeschwerde vor dem Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien, im Folgenden: vorlegendes Gericht) ein. Im einzigen vorgebrachten Kassationsbeschwerdegrund heißt es, der von der belgischen Staatsanwaltschaft ausgefertigte Europäische Haftbefehl habe nur die IK auferlegte Freiheitsstrafe genannt. Für die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht bestehe daher kein von Belgien ausgefertigter Europäischer Haftbefehl, und die Übergabe durch das niederländische Gericht aufgrund des belgischen Europäischen Haftbefehls könne deshalb auch nicht darauf Bezug nehmen.

30.      Unter Berücksichtigung des Kassationsbeschwerdegrundes von IK beschloss das vorlegende Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass es genügt, dass eine ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl nur eine auferlegte vollstreckbare Freiheitsstrafe mitteilt und somit nicht eine wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung auferlegte zusätzliche Strafe wie die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die erst nach der Vollstreckung der Hauptstrafe und erst nach einem ausdrücklich zu diesem Zweck ergangenen Beschluss des Strafvollstreckungsgerichts zum tatsächlichen Freiheitsentzug führt?

2.      Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die Übergabe durch den Mitgliedstaat der vollstreckenden Justizbehörde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, in dem nur eine auferlegte vollstreckbare Freiheitsstrafe mitgeteilt wird und somit nicht eine wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung auferlegte zusätzliche Strafe zur Folge hat, dass im Mitgliedstaat der ausstellenden Justizbehörde der tatsächliche Freiheitsentzug zur Vollstreckung der zusätzlichen Strafe angeordnet werden kann?

3.      Wenn die erste Frage verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die fehlende Erwähnung der zusätzlich auferlegten zusätzlichen Freiheitsstrafe im Europäischen Haftbefehl durch die ausstellende Justizbehörde zur Folge hat, dass die auferlegte zusätzliche Strafe, von der angenommen werden kann, dass sie der vollstreckenden Justizbehörde nicht bekannt ist, nicht zum tatsächlichen Freiheitsentzug im Ausstellungsmitgliedstaat führen kann?

31.      IK, die belgische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Außer ihnen haben sich auch die irische und die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2018 geäußert.

 Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

32.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Zur Stützung dieses Antrags hat es geltend gemacht, IK sei in Belgien inhaftiert, und die Aufrechterhaltung seiner Haft hänge unmittelbar von der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen ab.

33.      Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses betrifft, der zu den Bereichen gehört, die von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfasst sind. Gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kommt es daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

34.      Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt. Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen(7).

35.      Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass IK zu diesem Zeitpunkt seine Freiheit entzogen war. Zum anderen hängt dessen weitere Inhaftierung von den Folgen der fehlenden Erwähnung der Zusatzstrafe in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl ab. Nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hat seine derzeitige Inhaftierung nach Ablauf der Hauptstrafe begonnen.

36.      Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin am 10. September 2018 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Würdigung

 Vorbemerkungen

 Bedeutung, Ziele und Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses

37.      Der Rahmenbeschluss markiert den Übergang vom System einer Auslieferung gesuchter Personen, das auf dem Konzept der Souveränität der Staaten beruht, zum Übergabesystem, dem das gegenseitige Vertrauen zwischen Mitgliedstaaten zugrunde liegt.

38.      Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, wonach förmliche Auslieferungsverfahren bei Personen, die sich nach rechtskräftiger Verurteilung der Justiz durch Flucht entziehen, abgeschafft und durch eine einfache Überstellung derartiger Personen ersetzt werden sollten(8). Er fügt sich auch in das der Union gesetzte Ziel ein, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln(9).

39.      So ersetzt das neue System die bis zum Erlass des Rahmenbeschlusses von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten durch den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen, und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach(10). In diesem Kontext wird die Übergabe innerhalb eines supranationalen Systems der Integration, in dem die Staaten teilweise auf ihre Souveränität verzichten, erbeten und geleistet(11). Die mit dem Rahmenbeschluss eingeführten Schlüsselelemente des Bruchs mit dem Recht der Auslieferung sind ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Übergabe eigener Staatsangehöriger(12), die teilweise Abschaffung der beiderseitigen Strafbarkeit(13) und die Erfassung der Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann, in erschöpfenden Listen(14). Die Veränderungen im Vergleich zum alten Auslieferungssystem sollen „grundlegend“ sein(15).

40.      Dieser Übergang vom Auslieferungssystem zum Übergabesystem ist auch vom Gerichtshof mehrfach – seit dem ersten Urteil, das sich auf den Rahmenbeschluss bezieht(16), bis zum heutigen Tag(17) – hervorgehoben worden.

41.      So ist der Europäische Haftbefehl als ein System konzipiert worden, das an die Stelle des Auslieferungsverfahrens treten soll, um die Übergabe einer gesuchten Person, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem der Haftbefehl ausgestellt worden ist, zu erleichtern. Dieser Ansatz ergibt sich eindeutig aus der Definition in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, wonach es sich beim Europäischen Haftbefehl um eine justizielle Entscheidung handelt, die auf die Festnahme der gesuchten Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat abzielt und ihre Übergabe an diesen bezweckt.

42.      In diesem Kontext werden die Ziele des Rahmenbeschlusses klar benannt.

43.      Insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses ergibt sich, dass mit diesem ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung eingeführt werden soll. Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung dieses neuen vereinfachten und wirksameren Systems die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus(18).

44.      Mit diesem System wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt, den der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen von Tampere als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit beschrieben hat(19). Dieser Grundsatz liegt der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union zugrunde(20). Er setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Beachtung des Unionsrechts und der Grundrechte, die dieses Recht anerkennt, voraus(21). Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung führt dazu, dass jede nationale Justizbehörde das Ersuchen einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Übergabe einer Person ipso facto und mit einem Minimum an Kontrollen anerkennt(22).

45.      Der Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls wird durch den Rahmenbeschluss klar definiert. So betrifft er die Festnahme und Übergabe einer Person, sei es zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung(23). Im ersten Fall legt der Rahmenbeschluss die „Schwelle“ fest, dass die der Strafverfolgung zugrunde liegenden Handlungen im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens zwölf Monaten bedroht sein müssen; im zweiten Fall muss das Maß der Verurteilung bzw. Anordnung mindestens vier Monate betragen(24).

46.      Das Formblatt im Anhang des Rahmenbeschlusses spiegelt den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls sowie die Unterscheidung zwischen den Fällen der möglichen Strafe und der verhängten Strafe wider. So sieht dieses Formblatt in Feld c („Angaben zur Dauer der Strafe“) vor, dass unter Nr. 1 die Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die „verhängt werden kann“ (und ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass es sich nicht auf die Mindeststrafe bezieht, was eine Überprüfung ermöglichen würde, dass man sich oberhalb der Schwelle von zwölf Monaten befindet), und unter Nr. 2 die Dauer der „verhängten“ Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung angegeben werden müssen.

47.      Die vorliegende Rechtssache betrifft gerade den zweiten Fall, nämlich die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung.

 Grundsatz der Spezialität

48.      Die niederländische Regierung stützt sich auf den Grundsatz der Spezialität und kommt zu dem Schluss, dass die Zusatzstrafe nicht vollstreckt werden könne, da der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht über sie informiert gewesen sei. Es erscheint mir daher notwendig, bereits jetzt klarzustellen, welche Bedeutung dieser Grundsatz in der vorliegenden Rechtssache möglicherweise hat.

49.      Der Begriff der Spezialität hat seinen Ursprung im Auslieferungsrecht. Er besteht in dem Gedanken, die Handlungen, derentwegen der Ausgelieferte nach seiner Auslieferung abgeurteilt werden darf, auf diejenigen zu beschränken, die seiner Übergabe zugrunde liegen(25). So sah das Übereinkommen von 1957 in seinem Art. 14 einen Grundsatz der Spezialität vor, wonach der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde lag, nicht verfolgt, abgeurteilt, in Haft gehalten oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden durfte. Auch das Übereinkommen von 1996 enthält diesen Grundsatz in seinem Art. 10, aber mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich.

50.      Im Auslieferungsrecht beschränkt der Grundsatz der Spezialität die Befugnisse des Ausstellungsstaats, in den eine Person ausgeliefert worden ist, um diese Person vor einer Verurteilung oder einer Strafe im Zusammenhang mit anderen Handlungen als denjenigen, derentwegen sie ausgeliefert worden ist, zu schützen. Dieser Grundsatz wurde mit der Befürchtung gerechtfertigt, dass der Staat, der die Auslieferung beantragt, seinen Antrag auf die Handlungen beschränken könnte, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, um die ausgelieferte Person anschließend wegen anderer, beispielsweise politischer Straftaten zu verfolgen(26).

51.      In der Logik eines gegenseitigen Vertrauens, das den Eckstein des Europäischen Haftbefehls darstellt, sah der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss einen Bruch mit diesem Grundsatz vor und empfahl seine Abschaffung, zusammen mit der Abschaffung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit(27). Im endgültigen Text des Rahmenbeschlusses ist dieser Grundsatz jedoch in dem in Kapitel 3 über die „Wirkung der Übergabe“ eingefügten Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) beibehalten worden.

52.      So dürfen Personen, die übergeben wurden, nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die ihr zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden(28). Dieser Grundsatz steht im Zusammenhang mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats und gewährt der gesuchten Person das Recht, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden(29).

53.      Sowohl aufgrund der Geschichte und des Inhalts des Grundsatzes der Spezialität als auch aufgrund seiner Formulierung im Kontext des Rahmenbeschlusses, einschließlich des Wortlauts von dessen Art. 27, betrifft dieser Grundsatz eindeutig nur i) Straftaten, die vor der Übergabe begangen worden sind und sich ii) von der oder den Straftaten unterscheiden, die der Übergabe zugrunde liegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Grundsatz der Spezialität darüber hinaus die Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen ausschließt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Grundsatzes auf andere Elemente liefe nach meinem Dafürhalten dem mit dem Rahmenbeschluss eingeführten System zuwider, das auf gegenseitigem Vertrauen beruht mit dem Ziel einer Vereinfachung der Übergabeverfahren.

54.      Daher weise ich die Argumentation der niederländischen Regierung zurück, die mir im früheren Blickwinkel auf das auf einem Ansatz nationaler Souveränität beruhende Auslieferungssystem verankert zu sein scheint.

 Vorlagefragen

 Erste Frage

55.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses verlangt, dass die Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl erwähnt wird.

56.      Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass der Europäische Haftbefehl entsprechend dem in seinem Anhang beigefügten Formblatt „im Fall eines rechtskräftigen Urteils“ Informationen über die „verhängte Strafe“ enthalten muss.

57.      Diese Informationen müssen in Feld c („Angaben zur Dauer der Strafe“) des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses erwähnt werden, dessen Nr. 2 vorsieht, dass die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung angegeben wird.

58.      Der Begriff „Strafe“ ist im Rahmenbeschluss nicht definiert. Er muss unabhängig von den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die ihrem Wesen nach im Strafrecht unterschiedlich ausfallen, eine einheitliche und autonome Auslegung in der Union erhalten(30). Diese Auslegung muss sowohl dem Wortlaut der Bestimmung als auch ihrem Kontext und den Zielen Rechnung tragen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(31).

59.      Der Begriff „Strafe“ bedeutet entsprechend seiner üblichen Bedeutung und seiner Etymologie(32) eine Bestrafung, eine Züchtigung. Im Strafrecht ist diese Bestrafung gesetzlich vorgesehen und wird als Sanktion von einem Gericht im Namen und zur Verteidigung des öffentlichen Interesses verhängt.

60.      Der Rahmenbeschluss verlangt darüber hinaus, dass diese Strafe, zu deren Vollstreckung eine Person gesucht wird, durch ein rechtskräftiges Urteil „verhängt“ wird.

61.      Aus dem Kontext des Rahmenbeschlusses geht deutlich hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, die anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen unter den Begriff „Strafe“ zu subsumieren(33). Auch wenn Art. 8 Abs. 1 Buchst. f nur die verhängte „Strafe“ erwähnt, ist dieser Begriff im Licht von Feld c des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses daher meines Erachtens so zu verstehen, dass er auch freiheitsentziehende Maßnahmen einschließt.

62.      Der Europäische Haftbefehl, der den Gegenstand des Rahmenbeschlusses bildet, betrifft jedoch ausschließlich die Vollstreckung von „Strafen“ oder „Maßregeln der Sicherung“, die freiheitsentziehend sind(34). Daher müssen nicht freiheitsentziehende „Strafen“ und „Maßregeln der Sicherung“ nach meinem Dafürhalten nicht in Feld c des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses erwähnt werden.

63.      In Bezug auf den Inhalt des Begriffs „Freiheitsentziehung“ hat der Gerichtshof entschieden, dass Maßnahmen, die zweifellos die Bewegungsfreiheit des Betroffenen beschränken, wie ein nächtlicher Hausarrest von neun Stunden, verbunden mit der Überwachung des Betroffenen mittels einer elektronischen Fußfessel, einer Verpflichtung, sich täglich oder mehrmals pro Woche zu festgelegten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden, sowie dem Verbot, Dokumente für Reisen ins Ausland zu beantragen, keine so starke Zwangswirkung haben, dass mit ihnen eine freiheitsentziehende Wirkung erzeugt würde(35). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt diese Auslegung. So ist entschieden worden, dass Maßnahmen, mit denen der Betroffene dazu verpflichtet wird, sich einmal monatlich bei der für die Aufsicht zuständigen Polizeibehörde zu melden, mit dem psychiatrischen Zentrum des betreffenden Krankenhauses Kontakt zu halten, an einem bestimmten Ort zu wohnen, die Wohnsitzgemeinde nicht zu verlassen und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr zu Hause zu bleiben, keine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) darstellen(36).

64.      Um nun zum Ziel des Rahmenbeschlusses zu kommen, so ist dieser nach ständiger Rechtsprechung darauf gerichtet, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen(37).

65.      Im Rahmen dieses Systems dienen die von Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses geforderten Informationen meines Erachtens dem doppelten Ziel, dem Vollstreckungsmitgliedstaat die für die Übergabe der gesuchten Person notwendigen Informationen zu geben und dieser Person die Wahrung ihrer Rechte zu garantieren (ich werde weiter unten – in den Nrn. 106 ff. – auf diesen Aspekt zurückkommen).

66.      Was speziell den Normzweck von Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Feld c („Angaben zur Dauer der Strafe“) des Anhangs des Rahmenbeschlusses angeht, so scheint mir dieser im Anhang III des Handbuchs korrekt beschrieben zu sein. Diese Informationen dienen dazu, „festzuhalten, dass der Europäische Haftbefehl über die in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses festgelegten Strafmaße hinausgeht“.

67.      Daher ist die Strafe, zu deren Vollstreckung die Übergabe beantragt wird, eine für die Erreichung dieser Ziele grundlegende Information. Außerdem ist die Dauer dieser Strafe eine Angabe, die speziell in Feld c des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses erwähnt wird.

68.      Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Zusatzstrafe, die in demselben Urteil wie dem verhängt wird, das sich auf die Hauptfreiheitsstrafe bezieht, eine „verhängte Strafe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses darstellt. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen geht hervor, dass diese Strafe in der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für eine Dauer von zehn Jahren besteht. Sie beginnt erst nach Verbüßung der Hauptstrafe. Es findet nur dann eine zusätzliche Freiheitsentziehung statt, wenn das Strafvollstreckungsgericht in diesem Sinne entscheidet.

69.      Vorab sei darauf hingewiesen, dass diese Zusatzstrafe sehr gut die unendlichen Nuancen veranschaulicht, die strafrechtliche Sanktionen auf nationaler Ebene aufweisen können. Ich gebe gerne zu, dass die Schwierigkeiten, die solche Besonderheiten für die ausstellende Justizbehörde darstellen können, wenn es darum geht, die Felder des Formblatts für einen Europäischen Haftbefehl, der letztendlich eine Lösung „von der Stange“ ist und in dem – mit dem Ziel einer Vereinfachung der Übergabe gesuchter Personen – alle notwendigen Informationen enthalten sein müssen, auszufüllen.

70.      Wie soll mit dieser Zusatzstrafe verfahren werden, deren – wie es im Unionsrecht heißt – „freiheitsentziehende“ – Natur und mögliche Dauer, obwohl sie in demselben Urteil wie die Hauptstrafe ausgesprochen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem der nationale Richter das Formblatt für einen Europäischen Haftbefehl ausfüllt, noch nicht bekannt sind?

71.      Ich kann mich dem Ansatz der Kommission, wonach diese Information in Feld c Nr. 1 des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses – dem Teil, der für den Fall vorgesehen ist, dass der Europäische Haftbefehl „zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt“(38) wird – einzutragen sei, nicht anschließen. Diese Auslegung halte ich für falsch, da sie, um einer nationalen Besonderheit, nämlich der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht im belgischen Recht, Rechnung zu tragen, die binäre Struktur des mit dem Rahmenbeschluss eingeführten Systems verkennt, das deutlich den Unterschied zwischen einem zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl einerseits und einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl andererseits betont(39). Dadurch könnte sie die Klarheit und Verständlichkeit des Europäischen Haftbefehls beeinträchtigen. Dies hätte wiederum eine Beeinträchtigung der Ziele des Rahmenbeschlusses, nämlich der Vereinfachung der Übergabeverfahren durch ein auf Unionsebene vereinheitlichtes Formblatt, zur Folge(40).

72.      Der nationale Richter verfügt über alle notwendigen Informationen über diese Zusatzstrafe, um im Licht der oben dargelegten Erwägungen feststellen zu können, ob sie dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses verwendeten Begriff „verhängte Strafe“ entspricht und demnach in Feld c Nr. 2 des Formblatts für einen Europäischen Haftbefehl angegeben werden muss.

73.      Bei dieser Beurteilung sind meines Erachtens folgende Elemente zu berücksichtigen.

74.      In Anbetracht der Tatsache, dass die Zusatzstrafe nur eine Möglichkeit darstellt und nicht zwingend zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe führt (die gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses einziger Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist), wäre es denkbar, sie gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. g als „andere Folgen der Straftat“ und damit in Feld f („Sonstige für den Fall relevante Umstände [fakultative Angaben]“) des Formblatts für einen Europäischen Haftbefehl zu erwähnen. Im Handbuch wird erläutert, dass dieses Feld normalerweise nicht ausgefüllt wird, es im nachgerichtlichen Stadium aber dazu dienen kann, um beispielsweise ein „unerlaubtes Fernbleiben aus der Haftanstalt“ anzugeben. Ich weise darauf hin, dass die Aufnahme dieser Informationen in den Europäischen Haftbefehl „soweit möglich“(41) erfolgt. Die erheblichen Folgen, die diese Strafe für den Verurteilten haben kann (in der vorliegenden Rechtssache bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug), veranlassen mich jedoch zu dem Schluss, dass es angemessener wäre, Feld c Nr. 2 des Formblatts zu wählen. Nichtfreiheitsentziehende Strafen können ihren Platz hingegen in Feld f des Formblatts finden.

75.      Bildet die Zusatzstrafe ein unteilbares Ganzes mit der Hauptstrafe(42), die in derselben justiziellen Entscheidung verhängt worden ist, und ist sie freiheitsentziehender Natur, scheint sie mir daher dem Begriff „verhängte Strafe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. f zu entsprechen. Die Tatsache, dass die Form ihrer Vollstreckung noch nicht bekannt ist, genügt als solche nicht, um den Ausstellungsmitgliedstaat von dem Erfordernis zu befreien, den Vollstreckungsmitgliedstaat über sie zu informieren. Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass das Handbuch den Fall, dass die genaue Dauer der Strafe nicht von vornherein bekannt ist, berücksichtigt zu haben scheint, soweit es darin, wenn es um das Ausfüllen von Feld c des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses geht, heißt, dass, „[f]alls eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung verhängt wurde, … die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung von unbestimmter Dauer sein [kann], z. B. lebenslange Freiheitsstrafe oder Strafe, die mit einer psychiatrischen Behandlung verbunden ist“(43).

76.      Die belgische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung jedenfalls bestätigt, dass die Praxis dieses Mitgliedstaats darin besteht, die Zusatzstrafe in Feld c Nr. 2 des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses anzugeben, und eine Zusatzstrafe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine der in dieses Feld einzutragenden Angaben ist.

77.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass eine Zusatzstrafe wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses in Feld c Nr. 2 des Europäischen Haftbefehls angegeben werden muss.

 Zweite und dritte Frage

78.      Die zweite und die dritte Frage sind meines Erachtens eng miteinander verknüpft und werden in Abhängigkeit davon gestellt, ob die erste Frage zu bejahen oder zu verneinen ist. Das vorlegende Gericht ersucht nämlich im Wesentlichen um Klarstellungen zu der Möglichkeit, IK zur Vollstreckung der Zusatzstrafe in Haft zu halten, je nachdem, ob der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass es genügt, wenn im Europäischen Haftbefehl lediglich die Hauptstrafe mitgeteilt wird, oder der Ansicht ist, dass in diesem Haftbefehl auch die Zusatzstrafe hätte angegeben werden müssen.

79.      Ich habe bereits in meiner Antwort auf die erste Frage erläutert, dass eine Zusatzstrafe wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende entsprechend den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses im Europäischen Haftbefehl angegeben werden muss. Daher erscheint es mir nicht notwendig, den in der zweiten Frage an den Gerichtshof angesprochenen Fall zu untersuchen. Der Vollständigkeit halber weise ich jedoch darauf hin, dass ich, sollte der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine Zusatzstrafe wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende im Europäischen Haftbefehl nicht mitgeteilt zu werden braucht, nicht zu erkennen vermag, inwiefern das Fehlen dieser Angabe die Vollstreckung der Strafe hindern könnte.

80.      Ich wende mich nun der Frage zu, welche Folgen die Nichterwähnung der Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl für den Freiheitsentzug der betreffenden Person in Vollstreckung dieser Strafe haben kann.

81.      Diesbezüglich möchte ich zunächst hervorheben, dass die Mitgliedstaaten in dem durch den Rahmenbeschluss eingeführten System der justiziellen Zusammenarbeit Herren über ihr nationales Strafrecht bleiben, insbesondere bei der Definition der Straftatbestände, der Strafverfolgung, den verhängten Strafen und ihrer Vollstreckung.

82.      Die Tragweite des Europäischen Haftbefehls ist in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses klar beschrieben und abgegrenzt: Die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person. Darin erschöpfen sich auch die Rechtswirkungen dieser justiziellen Entscheidung.

83.      Es handelt sich um einen „Kreislauf“, der mit der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 8 des Rahmenbeschlusses beginnt und über seine Übermittlung (Art. 9 und 10), die Festnahme der gesuchten Person durch den Vollstreckungsmitgliedstaat, die Unterrichtung der gesuchten Person und ihre etwaige Vernehmung (Art. 11, 14 und 19), ihre Inhaftierung oder vorläufige Haftentlassung (Art. 12) und die Übergabeentscheidung und ihre Mitteilung (Art. 15 bis 18 und 22) verläuft. Dieser „Kreislauf“ schließt sich dann mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, die durch die Übergabe erfolgt (Art. 23 bis 25).

84.      Nach meinem Dafürhalten können die Folgen dieses Verfahrens nicht über den Anwendungsbereich und das Ziel des Rahmenbeschlusses, d. h. die Übergabe der gesuchten Person, hinausgehen. Die wenigen Folgen dieses Verfahrens, die nach der Übergabe weiterhin Wirkung entfalten, sind in Kapitel 3 des Rahmenbeschlusses klar definiert. Hierbei handelt es sich um den oben in den Nrn. 49 ff. untersuchten Grundsatz der Spezifität und bestimmte Beschränkungen der Möglichkeit einer weiteren Übergabe oder Auslieferung.

85.      Im Licht des Vorstehenden ist zu ermitteln, welche Folgen die fehlende Angabe einer Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl hat.

86.      Vorab möchte ich betonen, dass das Fehlen dieser Angabe die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls in keiner Weise berührt.

87.      Vom Konzept eines „ungültigen“ Europäischen Haftbefehls ist nicht einmal im Rahmenbeschluss die Rede. Es ist von der Rechtsprechung, nämlich dem Urteil Bob-Dogi, in einem sehr spezifischen Kontext eingeführt worden(44).

88.      Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der Rechtssache Bob-Dogi, in der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Nichterfüllung einer Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt, grundsätzlich dazu führen muss, dass die vollstreckende Justizbehörde diesen Haftbefehl nicht vollstreckt(45).

89.      So ging es in der Rechtssache Bob-Dogi um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage ebendieses Haftbefehls und nicht auf der Grundlage eines nationalen Haftbefehls oder einer anderen nationalen Entscheidung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses eine Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit enthält, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt und deren Nichterfüllung grundsätzlich dazu führen muss, dass die vollstreckende Justizbehörde den Haftbefehl nicht vollstreckt. Vorher muss diese Behörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses jedoch die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen bitten, um zu erfahren, ob das Fehlen der Angabe des Vorliegens eines nationalen Haftbefehls im Europäischen Haftbefehl damit zu erklären ist, dass es tatsächlich an einem solchen vorhergehenden nationalen Haftbefehl fehlt, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist, oder damit, dass ein solcher Haftbefehl zwar vorliegt, aber nicht angeführt wurde. In der Tat darf die vollstreckende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl nur dann nicht vollstrecken, wenn es tatsächlich an einer gesetzlichen Grundlage für diesen Haftbefehl, nämlich in jenem Fall dem nationalen Haftbefehl, fehlt(46).

90.      In der Rechtssache Bob-Dogi war der Europäische Haftbefehl zum Zweck der Übergabe wegen einer strafrechtlichen Verfolgung ausgestellt worden, es gab aber keine nationale Entscheidung, die dafür die Rechtsgrundlage bilden würde. Wie Generalanwalt Bot hervorgehoben hat, ging es um das Fehlen einer nationalen Rechtsgrundlage, wodurch die Rechtshandlung als Europäischer Haftbefehl disqualifiziert wurde, und nicht um einen Formfehler, der im Wege der Zusammenarbeit nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses geheilt werden kann(47).

91.      Zwei Elemente unterscheiden die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Bob-Dogi. Erstens handelt es sich um einen zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl, und aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen geht hervor, dass diese Strafe von den zuständigen nationalen Gerichten im Einklang mit dem nationalen Recht mit Urteil vom 1. Februar 2013 verhängt worden ist. Ein vollstreckbares Urteil, das gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses die Rechtsgrundlage für den fraglichen Europäischen Haftbefehl darstellt, ist daher vorhanden – es wurde im Übrigen in Feld b Nr. 2 des Europäischen Haftbefehls erwähnt. Zweitens liegt auch eine die in Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses geforderte Schwelle überschreitende Freiheitsstrafe vor. Daher fehlt es für die Hauptstrafe und die Zusatzstrafe nicht an einer nationalen Rechtsgrundlage.

92.      Überdies stellt die in der fehlenden Angabe der Zusatzstrafe bestehende Unregelmäßigkeit, wie die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ein Versehen der Ausstellungsbehörde dar (ich wage sogar hinzuzufügen, dass mir dieses Versehen angesichts der Schwierigkeiten, die genaue Natur der Zusatzstrafe, die oben in den Nrn. 69 ff. analysiert worden ist, zu bestimmen, und der in der mündlichen Verhandlung entstandenen Verwirrung hinsichtlich des passenden Feldes für ihre Angabe einigermaßen entschuldbar erscheint). Dieser Formfehler führt keineswegs dazu, dass die erforderliche nationale Rechtsgrundlage nicht vorläge. Im Übrigen hätte er im Verlauf des Übergabeverfahrens leicht korrigiert werden können, wenn einer der Verfahrensbeteiligten (nämlich die Ausstellungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder die gesuchte Person) ihn bemerkt hätte.

93.      Daher berührt diese Unregelmäßigkeit nicht die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls und kann keinen Grund dafür darstellen, ihn nicht zu vollstrecken.

94.      Darüber hinaus stelle ich fest, dass das Fehlen dieser Information auch keinen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen kann.

95.      Mit Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt. Er stellt die Regel auf, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die dort abschließend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist. So nennt der Rahmenbeschluss in seinem Art. 3 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, in seinen Art. 4 und 4a die Gründe, aus denen diese abgelehnt werden kann, sowie in seinem Art. 5 die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien(48).

96.      Festzustellen ist, dass das Fehlen einer Angabe über das Vorliegen einer Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl nicht zu den in den genannten Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung gehört und auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses fällt.

97.      Da feststeht, dass die fehlende Angabe der Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl weder eine Unregelmäßigkeit, die die Gültigkeit dieses Haftbefehls berührt, noch einen Grund für die Ablehnung seiner Vollstreckung darstellt, erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche möglichen Folgen die Unregelmäßigkeit haben müsste.

98.      Um diese Frage beantworten zu können, ist das doppelte Ziel des Erfordernisses, die verhängte Strafe im Europäischen Haftbefehl mitzuteilen, zu berücksichtigen.

99.      Erstens geht es darum, dem Vollstreckungsmitgliedstaat die für die Übergabe des Betroffenen notwendigen Informationen zu geben und ihm zu ermöglichen, seine Kontrolle über diesen Haftbefehl auszuüben (auch wenn sich diese Kontrolle als minimal erweist). Die Angabe der Strafe dient daher dazu, zu überprüfen, ob der Haftbefehl in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt, d. h., ob die verhängte Strafe freiheitsentziehend ist und gemäß Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses mehr als vier Monate beträgt(49). Sie dient darüber hinaus dazu, die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Garantie bei lebenslangen Freiheitsstrafen und lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung sicherzustellen.

100. Zweitens geht es darum, die Wahrung der Rechte der gesuchten Person sicherzustellen. Diese Person hat gemäß Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses das Recht, von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon unterrichtet zu werden, dass sie ihrer Übergabe zustimmen oder sie ablehnen kann.

101. Um diese Ziele zu erreichen, sieht das mit dem Rahmenbeschluss eingeführte System Verfahren im Fall unvollständiger oder fehlender Informationen vor. Diese Verfahren stehen den verschiedenen Beteiligten des Übergabeverfahrens, nämlich dem Ausstellungsmitgliedstaat, dem Vollstreckungsmitgliedstaat und der gesuchten Person, offen, so dass jedem von ihnen die Wahrung ihrer jeweiligen Vorrechte oder Rechte durch eine „Kontrolle“ zugesichert wird, die also multilateral sein soll, damit die Wirksamkeit des Systems nicht beeinträchtigt wird.

102. So kann der Ausstellungsmitgliedstaat der vollstreckenden Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses jederzeit und auf eigene Initiative alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.

103. Der Vollstreckungsmitgliedstaat kann, wenn er feststellt, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen oder unvollständig sind, gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses seinerseits die zusätzlichen Informationen einholen, die er für seine Entscheidung über die Übergabe der betroffenen Person für notwendig hält(50). Diese Kommunikation zwischen ausstellenden Behörden und vollstreckenden Behörden stellt einen wesentlichen Bestandteil der justiziellen Zusammenarbeit dar, die dem System der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt(51).

104. Ich möchte betonen, dass der in Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Inhalt des Europäischen Haftbefehls in dem mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten vereinfachten System einer Übergabe gesuchter Personen Informationen entspricht, mit denen ausreichende formale Mindestangaben zur Verfügung gestellt werden sollen, um es den vollstreckenden Justizbehörden zu ermöglichen, dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass der Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge zu leisten. Nur dann, wenn die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung ist, dass sie nicht über alle erforderlichen formellen Angaben verfügt, wird sie als letztes Mittel auf das in Art. 15 Abs. 2 vorgesehene Verfahren zurückgreifen(52).

105. Die Position der gesuchten Person ist besonders wichtig, vor allem dann, wenn die zuständigen Ausstellungs- und Vollstreckungsbehörden eine solche Unregelmäßigkeit nicht bemerkt haben (und vielleicht nicht hätten bemerken können).

106. Diese Person kommt im Verlauf des Übergabeverfahrens in den Genuss von Garantien, die es ihr ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen und sich auf etwaige Unregelmäßigkeiten des Europäischen Haftbefehls zu berufen.

107. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Pflichten, die sich für die Mitgliedstaaten aus dem Rahmenbeschluss ergeben, zwar im Wesentlichen Verfahrensangelegenheiten betreffen, dies jedoch nicht bedeutet, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Rahmenbeschlusses die Grund- und Menschenrechte außer Acht gelassen hätte. Ganz im Gegenteil hat er das auf mehrfache Art und Weise getan(53).

108. So enthält der Rahmenbeschluss ausdrückliche Bezugnahmen auf diese Rechte. Das geht beispielsweise aus seinen Erwägungsgründen 10, 12 und 13 klar hervor. Grundlegender bestimmt sein Art. 1 Abs. 3, dass der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie im späteren Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Außerdem ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden(54).

109. Der Rahmenbeschluss enthält darüber hinaus eine Reihe spezifischer Bestimmungen, mit denen die Rechte der gesuchten Person geschützt werden sollen. Im Kontext des Übergabeverfahrens hat der europäische Gesetzgeber die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Vollstreckungsmitgliedstaat dergestalt gesichert, dass die Wirksamkeit des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nicht beeinträchtigt wird(55).

110. So hat die gesuchte Person gemäß Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses das Recht, von dem Europäischen Haftbefehl und von dessen Inhalt unterrichtet zu werden. Ferner sehen Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vor, dass die gesuchte Person das Recht hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen, insbesondere dann, wenn sie ihrer Übergabe zustimmt und gegebenenfalls auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Die gesuchte Person verfügt außerdem nach den Art. 14 und 19 des Rahmenbeschlusses, wenn sie ihrer Übergabe nicht zustimmt und von einem zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehl erfasst wird, über das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde unter Bedingungen, die in gegenseitigem Einvernehmen mit der ausstellenden Justizbehörde festgelegt werden, angehört zu werden(56).

111. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen geht hervor, dass IK seine Strafe und deren Dauer, einschließlich der Dauer der Zusatzstrafe, kannte. Sein Rechtsanwalt hat in der mündlichen Verhandlung sogar behauptet, dass er seiner Übergabe nicht zugestimmt habe, was der Grund dafür gewesen sein soll, dass seine Übergabe von der Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam, Niederlande) beschlossen worden sei, er vor diesem Gericht die fehlende Angabe der Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl aber nicht erwähnt habe.

112. IK hatte daher ausreichend Gelegenheit, die Unregelmäßigkeit des Europäischen Haftbefehls im Verlauf des Übergabeverfahrens geltend zu machen. Im Übrigen hat er – abgesehen von einigen allgemeinen Hinweisen auf die Rechte aus Art. 6 EMRK und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – weder in seinen schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung eine wie auch immer geartete Verletzung seiner Grundrechte im Verlauf des Übergabeverfahrens oder gar außerhalb dieses Verfahrens gerügt.

113. Ich komme nun auf das Bild des Kreislaufs, das ich oben (Nr. 83) verwendet habe, um die Tragweite und die Wirkungen des Europäischen Haftbefehls und des Übergabeverfahrens zu beschreiben, zurück.

114. In der vorliegenden Rechtssache – als dieser Kreislauf mit der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zwecks Übergabe von IK in Gang gesetzt worden und dieser festgenommen worden ist – hat er Gelegenheit gehabt, die fehlende Angabe der Zusatzstrafe im Europäischen Haftbefehl geltend zu machen. Da er dies während des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht getan hat, hat sich der Kreislauf mit der Vollstreckung des genannten Haftbefehls und seiner Übergabe an die belgischen Behörden wieder geschlossen. Daher kann sich IK drei Jahre später – in einem Verfahren, das keinerlei Verbindung mit dem Europäischen Haftbefehl aufweist und darin besteht, über die Modalitäten der Vollstreckung der Zusatzstrafe zu entscheiden – nicht mehr auf diese materielle Unregelmäßigkeit berufen.

115. Würde das Gegenteil angenommen, würden die Grenzen des Übergabeverfahrens und die Tragweite der justiziellen Entscheidung, die der Europäische Haftbefehl darstellt, überschritten.

116. In diesem Sinne weise ich auch die Argumentation der Kommission zurück, wonach es der ausstellenden Justizbehörde immer noch möglich sei, die vollstreckende Justizbehörde mittels des in Art. 15 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Verfahrens von der Zusatzstrafe zu unterrichten.

117. Diese Lösung verstößt meiner Meinung nach sowohl gegen das durch den Rahmenbeschluss geschaffene Übergabesystem als auch gegen den Wortlaut und das Ziel von Art. 15 Abs. 2 und 3.

118. Die Überschrift von Art. 15 ist nämlich eindeutig: Dieses Verfahren zur Einholung zusätzlicher Informationen gilt im Hinblick auf den Erlass der Übergabeentscheidung. Im Übrigen ist dieser Artikel in das mit „Übergabeverfahren“ überschriebene Kapitel 2 des Rahmenbeschlusses eingefügt. Daher besteht das Ziel dieser Vorschrift darin, es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, die notwendigen Informationen einzuholen, damit die Übergabe bewilligt werden kann. Eine Erstreckung dieses Verfahrens über das Übergabeverfahren hinaus würde die Tatsache verkennen, dass das mit dem Rahmenbeschluss eingeführte System i) eine durch seinen Art. 1 Abs. 1 auf die Festnahme und Übergabe der gesuchten Person beschränkte Tragweite hat und ii) schnell und wirksam sein soll. Meines Erachtens wäre es nutzlos und potenziell schädlich für die Wirksamkeit des Systems, wenn ein potenzieller Austausch zwischen ausstellenden und vollstreckenden Justizbehörden unbegrenzt andauern könnte, sogar Jahre nach der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

119. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das mit dem Rahmenbeschluss eingeführte System es nicht zulässt, die Vollstreckung einer nationalen Zusatzstrafe deshalb in Frage zu stellen, weil diese Strafe nicht in einem – vollstreckten – Europäischen Haftbefehl mitgeteilt worden ist.

120. Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass die vor dem Gerichtshof vorgebrachte Argumentation, wonach, wenn der Europäische Haftbefehl nur für die Hauptstrafe ausgestellt worden sei und die Übergabeentscheidung nur diese Strafe betreffe, der Ausstellungsstaat auch nur diese Strafe vollstrecken könne, im Rahmenbeschluss keinerlei Stütze findet. Diese Argumentation scheint mir auf einem Verständnis von Auslieferung und nationaler Souveränität zu fußen, bei dem der ersuchende Staat nicht über die Elemente hinausgehen darf, die von der Zustimmung des ersuchten Staates erfasst sind. Im Kontext des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der von gegenseitigem Vertrauen geprägt ist, geht es jedoch nicht mehr darum, zwei souveräne Staaten – den ersuchenden Staat und den ersuchten Staat, die anfänglich von eigenständigen Positionen aus handeln – miteinander in Kontakt zu bringen(57). Im Gegenteil: Es geht darum, loyal zusammenzuarbeiten, um die Ziele des Rahmenbeschlusses zu erreichen, die in der raschen und wirksamen Übergabe gesuchter Personen zusammenlaufen.

121. Daher schlage ich vor, auf die zweite und die dritte dem Gerichtshof gestellte Frage dahin zu antworten, dass die fehlende Angabe einer Zusatzstrafe (wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden) in dem der Übergabe des Betroffenen zugrunde liegenden Europäischen Haftbefehl die Vollstreckung dieser Strafe nicht hindern kann, wenn die Strafe im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen verhängt worden ist.

 Ergebnis

122. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) wie folgt zu beantworten:

1.      Eine Zusatzstrafe wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende muss gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung in Feld c Nr. 2 des Europäischen Haftbefehls angegeben werden.

2.      Die fehlende Angabe einer Zusatzstrafe (wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden) in dem der Übergabe des Betroffenen zugrunde liegenden Europäischen Haftbefehl kann die Vollstreckung dieser Strafe nicht hindern, wenn die Strafe im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen verhängt worden ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Rahmenbeschluss [des Rates] vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).


3      Unstreitig ist im vorliegenden Fall keiner dieser Gründe gegeben.


4      In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter von IK bestätigt, dass Art. 4a im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.


5      Europäisches Auslieferungsübereinkommen, unterzeichnet am 13. Dezember 1957 in Paris (im Folgenden: Übereinkommen von 1957).


6      Am 27. September 1996 unterzeichnetes Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. 1996, C 313, S. 11, im Folgenden: Übereinkommen von 1996).


7      Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).


8      Vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere Nr. 35.


9      Vgl. fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.


10      Vgl. fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.


11      Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2006:552, Nr. 43).


12      Daher ist dieser frühere Grund für die Verweigerung einer Auslieferung vom Rahmenbeschluss nicht aufgegriffen worden. Vgl. Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (KOM[2001] 522 endg.), Abschnitt 4.5 (im Folgenden: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss).


13      Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses.


14      Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses.


15      Vgl. Europäisches Handbuch mit Hinweisen zum Ausstellen eines Europäischen Haftbefehls, Rat der Europäischen Union, 8216/1/08 REV 1 COPEN 70 EJN 26 EUROJUST 31 (im Folgenden: Handbuch), S. 4. Ich unterstütze voll und ganz den Ansatz meines verstorbenen Kollegen und Freunds, des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer, der in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2006:552, Nr. 41), hervorgehoben hat, dass „[d]er Schritt von der Auslieferung zum Europäischen Haftbefehl … eine kopernikanische Wende dar[stellt]. Es ist offenkundig, dass beide demselben Zweck, nämlich der Übergabe eines Beschuldigten oder Verurteilten an die Behörden eines anderen Staates zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung dienen; an dieser Stelle enden aber die Übereinstimmungen“.


16      Urteil vom 3. Mai 2007, Adocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 28).


17      Urteil vom 19. September 2018, RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 36).


18      Urteil vom 19. September 2018, RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 36).


19      Vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere.


20      Art. 82 Abs. 1 AEUV.


21      Vgl. zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses und Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:644, Nr. 42).


22      Vorschlag für einen Rahmenbeschluss, Abschnitt 2.


23      Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses.


24      Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses.


25      Zaïri, A., Le principe de la spécialité de lextradition au regard des droits de lhomme, LGDJ, Paris, 1992, S. 30.


26      Blekxtoon, R., „Commentary on an Article by Article basis“, Handbook on the European Arrest Warrant, TMC Asser Press, Den Haag, 2005, S. 261.


27      Vorschlag für einen Rahmenbeschluss, Abschnitt 4.5 Nr. 6, und Art. 41 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses.


28      Ich weise an dieser Stelle auf den Übergang von der in den Übereinkommen von 1957 und 1996 verwendeten Formulierung betreffend die Strafverfolgung wegen vor der Übergabe begangener „Handlungen“ zu der Formulierung bezüglich der Strafverfolgung wegen „anderer Straftaten“ im Rahmenbeschluss hin. Die Rechtsprechung hat bereits Gelegenheit gehabt, diesen Begriff der anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, auszulegen. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 57), entschieden, dass, um zu bestimmen, ob es um eine „andere Handlung“ als diejenige geht, die der Übergabe zugrunde liegt, zu prüfen ist, ob die Tatbestandsmerkmale der Straftat nach deren gesetzlicher Umschreibung im Ausstellungsmitgliedstaat diejenigen sind, derentwegen die Person übergeben wurde, und ob sich die Angaben im Europäischen Haftbefehl und diejenigen in dem späteren Verfahrensschriftstück hinreichend entsprechen. Änderungen bei den zeitlichen und örtlichen Umständen sind zulässig, sofern sie sich aus den Tatsachen ergeben, die in dem im Ausstellungsmitgliedstaat bezüglich der im Haftbefehl beschriebenen Verhalten[s]weisen durchgeführten Verfahren ermittelt wurden, nicht die Art der Straftat verändern und keine Gründe für das Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses zur Folge haben.


29      Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 43 und 44).


30      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Urteil vom 28. Juli 2016, JZ (C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Lateinisch „poena“ (Strafe, Bestrafung, Züchtigung), Altgriechisch „ποινή“. Der Begriff „ποινή“ bedeutete die Züchtigung für eine Straftat und wurde bereits von Homer mit der Konnotation „Blutgeld“ verwendet (Ilias, 14.483).


33      Vgl. Feld c des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses.


34      Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses. Im Vorschlag für einen Rahmenbeschluss wird erläutert, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Textes die Übergabe von Personen betrifft, die rechtskräftig zu einer Haftstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt worden sind (vgl. Abschnitt 4.5).


35      Urteil vom 28. Juli 2016, JZ (C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 54).


36      EGMR vom 20. April 2010, Villa/Italien (CE:ECHR:2010:0420JUD001967506, §§ 43 und 44).


37      Urteil vom 19. September 2018, RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 36).


38      Vgl. Handbuch, Anhang III.


39      Vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses sowie Buchst. b) Nrn. 1 und 2 und Buchst. c Nrn. 1 und 2 des Formblatts im Anhang des Rahmenbeschlusses.


40      Vgl. Vorschlag für einen Rahmenbeschluss, Abschnitt 4.5.


41      Art. 8 Abs. 1 Buchst. g des Rahmenbeschlusses.


42      Dies scheint der Ansatz des belgischen Kassationsgerichtshofs in seinem Urteil (Zweite Kammer) vom 17. Juni 1975 zu sein. Vgl. auch das Urteil des EGMR vom 24. Juni 1982, Van Droogenbroeck/Belgien (ECLI:CE:ECHR:1983:0425JUD000790677, §§ 39 und 40).


43      Vgl. Handbuch, S. 61.


44      Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385).


45      Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64).


46      Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64 bis 66).


47      Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:131, Nr. 109).


48      Urteil vom 19. September 2018, RO (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


49      Dieser Aspekt wird in Anhang III des Handbuchs hervorgehoben, in dem es heißt, dass Feld c „dazu [dient], festzuhalten, dass der Europäische Haftbefehl über die … Strafmaße hinausgeht“.


50      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 91), und vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 60).


51      Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Ardic (C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1013, Nr. 81).


52      Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 59 und 61).


53      Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Radu (C‑396/11, EU:C:2012:648, Nrn. 36 bis 39).


54      Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 34).


55      Urteil vom 29. Januar 2013, Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 41).


56      Urteil vom 29. Januar 2013, Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 41 und 42).


57      So erbittet der ersuchende Staat im früheren Kontext der Auslieferung die Zusammenarbeit des ersuchten Staates, der in jedem Einzelfall entscheidet, ob er dieser Bitte nachkommt oder nicht, wobei er Gründe berücksichtigt, die über die rein rechtliche Sphäre hinausgehen und in den Bereich der internationalen Beziehungen hineinragen, in dem der Opportunitätsgrundsatz eine bedeutende Rolle spielt. Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2006:552, Nrn. 42 bis 45).