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Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 22. November 2018 – Anton van Zantbeek VOF, andere Partei: Ministerraad

(Rechtssache C-725/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Anton van Zantbeek VOF

Andere Partei: Ministerraad

Vorlagefragen

Sind Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 36 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuer auf Börsengeschäfte im Sinne der Art. 120 und 1262 des belgischen Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern entgegenstehen, die zur Folge hat, dass der belgische Auftraggeber Schuldner dieser Steuer wird, wenn der gewerbliche Vermittler im Ausland ansässig ist?

Sind Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuer auf Börsengeschäfte im Sinne der Art. 120 und 1262 des belgischen Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern entgegenstehen, die zur Folge hat, dass der belgische Auftraggeber Schuldner dieser Steuer wird, wenn der gewerbliche Vermittler im Ausland ansässig ist?

Könnte der Verfassungsgerichtshof, wenn er aufgrund der Antwort auf die erste und zweite Vorlagefrage schlussfolgern sollte, dass die angefochtenen Artikel eine oder mehrere der sich aus den in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen verletzen, die Folgen der Art. 120 und 1262 des belgischen Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern vorübergehend aufrechterhalten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, sie mit diesen Verpflichtungen in Einklang zu bringen?

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