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Klage, eingereicht am 21. November 2019 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-849/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar, C. Hermes)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG1 sowie aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist nicht alle für die Festlegung geeigneter Erhaltungsziele und geeigneter Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die 239 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), die sich auf griechischem Hoheitsgebiet befinden und in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 20062 aufgeführt sind, erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat die Hellenische Republik innerhalb der vorgesehenen Frist keine geeigneten Erhaltungsziele in Bezug auf die 239 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die sich auf griechischem Hoheitsgebiet befinden, festgelegt.

Sie ist weiter der Ansicht, die hellenische Republik habe innerhalb der vorgesehenen Frist keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die 239 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die sich auf griechischem Hoheitsgebiet befinden, ergriffen.

Aus diesen Gründen habe die Hellenische Republik gegen die Art. 4 Abs. 4 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.

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1     Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

2     Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2006, L 259, S. 1).