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Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-22/20)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, C. Hermes, E. Ljung Rasmussen und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV nicht nachgekommen ist, indem es ihr nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt, um beurteilen zu können, ob die Behauptung zutrifft, dass die Gemeinden Habo und Töreboda die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 erfüllen,

festzustellen, dass das Königreich seinen Verpflichtungen nach Art. in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie 91/271/EWG nicht nachgekommen ist, indem es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå, Mockfjärd, Pajala, Robertsfors und Tänndalen gemäß den Anforderungen der Richtlinie vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird,

festzustellen, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie 91/271/EWG nicht nachgekommen ist, indem es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Borås, Skoghall, Habo und Töreboda gemäß den Anforderungen der Richtlinie vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen wird,

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Mitgliedstaaten seien gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates verpflichtet, sicherzustellen, dass das kommunale Abwasser von Gemeinden einer gewissen Größe vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde.

Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 5 der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass das Abwasser von Gemeinden einer gewissen Größe in empfindlichen Gebieten vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Art. 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werde.

In Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nr. 2 und Tabelle 1 der Richtlinie – und, in Bezug auf Abwasser aus Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 10 000, in Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nr. 3 und Tabelle 2 der Richtlinie – seien die Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem Abwasser (im Folgenden: Einleitungsanforderungen) angegeben. Diese Anforderungen legten, soweit für den vorliegenden Fall relevant, die Grenzwerte für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB), den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff fest.

In Art. 15 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D der Richtlinie seien die an die Überwachung und Bewertung der Erfüllung der Einleitungsanforderungen gestellten Anforderungen angegeben. Diese Anforderungen gäben die Zahl der jährliche Probennahmen und den zeitlichen Abstand zwischen den Probennahmen vor (im Folgenden: Kontrollanforderungen).

In Art. 10 der Richtlinie seien die Anforderungen an die Planung, die Ausführung, den Betrieb und die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen, die errichtet würden, zur Erfüllung der Einleitungsanforderungen angegeben.

Die Kommission ist nach einer Bewertung der von Schweden unterbreiteten Informationen der Auffassung, dass Schweden in Bezug auf sechs Gemeinden die Anforderungen in Art. 4 in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie nicht erfülle, weil die Einleitungsanforderungen und/oder Kontrollanforderungen nicht erfüllt seien.

Die Kommission ist zudem nach einer Bewertung der von Schweden unterbreiteten Informationen der Auffassung, dass Schweden in Bezug auf weitere vier Gemeinden die Anforderungen in Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 und 15 der Richtlinie nicht erfülle, weil die Einleitungsanforderungen nicht erfüllt seien.

Schweden trage vor, in Bezug auf zwei Gemeinden seien die Einleitungsanforderungen für Stickstoff aufgrund der natürlichen Stickstofffixierung erfüllt. Schweden habe der Kommission jedoch nicht die Auskünfte erteilt, die diese benötige, um die Stichhaltigkeit seines Vorbringens zum Umfang der natürlichen Stickstofffixierung und der darauf beruhenden Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Stickstoffelimination beurteilen zu können. Dadurch habe Schweden gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen.

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1 ABl. 1991, L 135, S. 40.