Language of document : ECLI:EU:F:2009:14

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

17. Februar 2009

Rechtssache F-51/08

Willem Stols

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2007 – Abwägung der Verdienste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2007, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2007 nach Besoldungsgruppe AST 11 beförderten Beamten aufzunehmen, sowie der Entscheidung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates vom 5. Februar 2008, mit der seine auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts in der seit dem 1. Mai 2004 gültigen Fassung erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird

Entscheidung: Die Entscheidungen vom 16. Juli 1007 und 5. Februar 2008, mit denen der Rat es abgelehnt hat, den Kläger im Beförderungsverfahren 2007 nach Besoldungsgruppe AST 11 zu befördern, werden aufgehoben. Der Rat trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

1.      Das der Verwaltung zuerkannte weite Ermessen bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Art. 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, wird durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis auf einer egalitären Basis und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen, wobei die Beurteilungen ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann darstellen, wenn die Laufbahn eines Beamten im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung über seine Beförderung zu berücksichtigen ist. Dabei ist die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt, eine solche Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält. Bei der in Art. 45 des Statuts vorgesehenen Abwägung der Verdienste braucht sich die Anstellungsbehörde nämlich nicht ausschließlich auf die Beurteilungen der Bewerber zu stützen, sondern ihre Bewertung kann auch auf anderen Aspekten ihrer Verdienste wie weiteren Informationen über ihre dienstliche und persönliche Lage beruhen, die geeignet sind, die allein anhand der Beurteilungen vorgenommene Bewertung zu relativieren.

Im Übrigen ist auch die Bewertungsmethode zulässig, die darin besteht, den Durchschnitt der Einzelbeurteilungen der beförderungsfähigen Beamten mit dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer jeweiligen Generaldirektion zu vergleichen, da sie darauf abzielt, die Subjektivität zu beseitigen, die sich aus den Beurteilungen durch verschiedene Beurteilende ergibt.

Da die Verdienste das bestimmende Kriterium für jede Beförderung darstellen, können das Lebensalter und das Dienstalter abgesehen vom Fall gleicher Verdienste, in dem sie das entscheidende Kriterium darstellen können, nur ergänzend berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 28 bis 32)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Juli 1976, de Wind/Kommission, 62/75, Slg. 1976, 1167, Randnr. 17; 17. Dezember 1992, Moritz/Kommission, C‑68/91 P, Slg. 1992, I‑6849, Randnr. 16

Gericht erster Instanz: 25. November 1993, X/Kommission, T‑89/91, T‑21/92 und T‑89/92, Slg. 1993, II‑1235, Randnrn. 49 und 50; 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg.1993, II‑1281, Randnr. 21; 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T‑557/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑195 und II‑603, Randnrn. 20 und 30; 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑280/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑77 und II‑239, Randnr. 138; 12. Dezember 1996, X/Kommission, T‑130/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑603 und II‑1609, Randnr. 45; 21. Oktober 1997, Patronis/Rat, T‑168/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑299 und II‑833, Randnr. 35; 5. März 1998, Manzo-Tafaro/Kommission, T‑221/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 18; 21. September 1999, Oliveira/Parlament, T‑157/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 35; 24. Februar 2000, Jacobs/Kommission, T‑82/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑39 und II‑169, Randnrn. 36 bis 39; 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑195 und II‑885, Randnrn. 59 und 85; 11. Juli 2002, Perez Escanilla/Kommission, T‑163/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑131 und II‑717, Randnr. 36; 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnr. 97; 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 42; 18. September 2003, Callebaut/Kommission, T‑241/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑215 und II‑1061, Randnrn. 22 und 23; 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnrn. 53 bis 57

2.      Eine Entscheidung, mit der die Beförderung eines Beamten mit der Begründung abgelehnt wird, dass dessen Verdienste geringer seien als die der beförderten Beamten, während die von der Verwaltung nach den neuen Bestimmungen des Art. 45 des Statuts berücksichtigten Kriterien für die Verdienste des Betroffenen – Beurteilung, Sprachkenntnisse und das Maß der von ihm getragenen Verantwortung – diese Begründung offensichtlich widerlegen, weist einen offenkundigen Beurteilungsfehler auf.

(vgl. Randnrn. 36 bis 41)