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Klage, eingereicht am 17. August 2007 - Islamaj/Kommission

(Rechtssache F-84/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Agim Islamaj (Grimbergen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Art. 2 der Entscheidung der Kommission zum Beförderungsverfahren der aus den Finanzmitteln "Forschung" des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten (sowohl in der Fassung vom 16. Juni 2004 als auch in der vom 20. Juli 2005) rechtswidrig ist;

die Entscheidung der Kommission, die 38,5 Punkte zu streichen, die der Kläger als Bediensteter auf Zeit auf seinem Punktekonto angesammelt hat, aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AST 5 zu befördern, und, soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der seine Anrufung des Beförderungsausschusses zur Wiederherstellung seines Punktekontos zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der am 1. Mai 2000 bei der Kommission seinen Dienst als Bediensteter auf Zeit bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (Italien) aufgenommen hat, wurde mit Wirkung vom 16. April 2004 zum Beamten in dieser Forschungsstelle ernannt. Am 16. April 2005 wurde er in die GD "Handel" versetzt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass die Punkte, die er als Bediensteter auf Zeit erhalten hatte, gemäß der ersten angefochtenen Entscheidung gestrichen worden seien, da er vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab seiner Einstellung als Beamter auf Probe auf einen Dienstposten, der unter den Teil "Forschung" des Gesamthaushaltsplans falle, auf einen Dienstposten gewechselt habe, der dem Teil "Verwaltungsmittel" dieses Haushaltsplans unterstehe.

Der Kläger stützt seine Klage auf Klagegründe, die denen sehr ähnlich sind, die im Rahmen der Rechtssache F-33/071 geltend gemacht wurden.

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1 - ABl. C 129 vom 9.6.2007, S. 26.