Language of document : ECLI:EU:C:2013:425

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. Juni 2013(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 94/22/EG – Bedingungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Nichtdiskriminierender Zugang“

In der Rechtssache C‑569/10

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 3. Dezember 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch M. Szpunar, M. Drwięcki und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), des Richters J.‑C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2012

folgendes

Urteil

1        In ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164, S. 3) verstoßen hat, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ohne jede Diskriminierung zwischen den interessierten Unternehmen erfolgt und dass die Genehmigungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten nach einem Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können, anhand von Kriterien erteilt werden, die vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

2        In Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/22 wird der Begriff „Genehmigung“ definiert als „alle Rechts-, Verwaltungs- oder Vertragsvorschriften oder alle gemäß diesen Vorschriften erlassenen Akte, mit denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Unternehmen das ausschließliche Recht einräumen, auf eigene Rechnung und Gefahr in einem geografischen Gebiet der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nachzugehen[; e]ine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere dieser Tätigkeiten erstrecken“.

3        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu bestimmen, welche Gebiete für die Prospektion, die Exploration und die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zur Verfügung gestellt werden.

(2)      Wird ein Gebiet für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es beim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung keine Diskriminierung zwischen den Unternehmen gibt.

Aus Gründen der nationalen Sicherheit können die Mitgliedstaaten jedoch Unternehmen, die durch ein Drittland oder durch Staatsangehörige eines Drittlandes effektiv kontrolliert werden, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung versagen.“

4        Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen nach einem Verfahren gemäß Absatz 2 oder 3 erteilt werden, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können.

(2)      Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

a)      entweder auf Veranlassung der zuständigen Behörden durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird und die spätestens 90 Tage vor Ablauf der Antragsfrist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist,

b)      oder unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird, die nach Einreichung eines Antrags durch ein Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist. Andere interessierte Unternehmen erhalten ab dieser Veröffentlichung eine Frist von mindestens 90 Tagen, um ebenfalls einen Antrag zu stellen.

Die Bekanntmachungen nennen die Art der Genehmigung und das (die) geographische(n) Gebiet(e), das (die) ganz oder teilweise Antragsgegenstand ist (sind) bzw. sein kann (können), sowie den Zeitpunkt bzw. die Frist, der/die für die Erteilung der Genehmigung vorgesehen ist.

Werden Anträge von Unternehmen bevorzugt, die einzelne natürliche oder juristische Personen sind, so ist dies in der Bekanntmachung zu erwähnen.

(5)      Nicht als Erteilung einer Genehmigung im Sinne von Absatz 1 sind anzusehen:

b)      die Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen, das im Besitz einer anderen Form der Genehmigung ist, wenn der Besitz dieser Genehmigung ein Anrecht auf Erteilung der erstgenannten Genehmigung einschließt;

…“

5        In Art. 5 der Richtlinie 94/22 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

1.      die Genehmigungen auf jeden Fall anhand folgender Kriterien erteilt werden:

a)      der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und

b)      der Art und Weise, in der die Unternehmen die Prospektion, Exploration und/oder Gewinnung in dem betreffenden geographischen Gebiet vornehmen wollen,

sowie gegebenenfalls

c)      dem Preis, den ein Unternehmen für die Genehmigung zu zahlen bereit ist, falls diese zum Kauf angeboten wird,

d)      für den Fall, dass nach einer Auswertung anhand der Kriterien unter den Buchstaben a), b) und gegebenenfalls Buchstabe c) zwei oder mehrere Anträge in gleicher Weise in Betracht kommen, anderen relevanten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, um über diese Anträge abschließend entscheiden zu können.

Diese Kriterien werden vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten, die diese Kriterien bereits in ihren Verkündungsblättern veröffentlicht haben, können sich darauf beschränken, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften lediglich einen Hinweis auf die Veröffentlichung in ihren Verkündungsblättern zu veröffentlichen. Jegliche Änderung der Kriterien ist jedoch vollständig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen;

2.      die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf alle Arten von Genehmigungen gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie in der Genehmigung enthalten sind oder ihre vorherige Akzeptierung eine Bedingung für deren Erteilung ist, festgelegt und den interessierten Unternehmen jederzeit zugänglich gemacht werden. In dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es zulässig, dass sie erst zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden, ab dem Genehmigungsanträge gestellt werden können;

…“

6        Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 5 Nummer 2 sowie die mit der Nutzung einer spezifischen Genehmigung verbundenen detaillierten Verpflichtungen ausschließlich gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird, durch die Anwendung von Absatz 2 oder durch die Erbringung einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen.

(2)      Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, des Schutzes biologischer Ressourcen und des Schutzes des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, der Sicherheit von Anlagen und Arbeitnehmern, der Bewirtschaftungsplanung (z. B. Rate des Kohlenwasserstoffabbaus oder Optimierung der Ausbeutung) oder der Notwendigkeit, Steuereinnahmen zu sichern, die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten von bestimmten Bedingungen und Auflagen abhängig machen.“

 Polnisches Recht

7        Die Richtlinie 94/22 wurde mit dem Geologie- und Bergrechtsgesetz vom 4. Februar 1994 in geänderter Fassung (Dz. U. 2005, Nr. 228, Position 1947, im Folgenden: Geologie- und Bergrechtsgesetz) und mit der Verordnung des Ministerrats vom 21. Juni 2005 über das Ausschreibungsverfahren für den Erwerb bergbaulicher Nießbrauchsrechte (Dz. U. Nr. 135, Position 1131, im Folgenden: Verordnung des Ministerrats) in polnisches innerstaatliches Recht umgesetzt.

8        Das Geologie- und Bergrechtsgesetz unterscheidet zwischen dem vom Fiskus als Eigentümer der Kohlenwasserstoffvorkommen verliehenen bergbaulichen Nießbrauchsrecht und der vom Umweltministerium erteilten Konzession. Für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Polen ist sowohl ein bergbauliches Nießbrauchsrecht als auch eine Konzession erforderlich.

9        Nach Art. 9 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes kann der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in den Grenzen der geltenden Gesetze und des Vertrags über den bergbaulichen Nießbrauch unter Ausschluss jeder anderen Person Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung eines bestimmen Minerals ausüben und innerhalb dieser Grenzen über sein Recht verfügen.

10      Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts durch Abschluss eines Vertrags gegen ein Entgelt und unter der Bedingung der Erlangung einer Konzession erfolgt.

11      In Art. 11 Abs. 2 bis 4 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes heißt es:

„(2)      Unbeschadet des Art. 12 Abs. 1 geht der Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdgas, Rohöl und ihren natürlichen Derivaten sowie von Steinkohlenmethan ein Ausschreibungsverfahren voraus.

(3)      Zuständig für die Einleitung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts sind die mit der Erteilung der Konzessionen betrauten Behörden.

(4)      Der Ministerrat bestimmt durch Verordnung die Regeln für die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts sowie die in die Bekanntmachung aufzunehmenden Daten, die von Bieter und Angebot zu erfüllenden Anforderungen, die Frist für die Einreichung der Angebote, das Ende des Ausschreibungszeitraums sowie die Grundsätze und Einzelheiten der Organisation und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, der Vergabe und der Tätigkeit des Vergabeausschusses.“

12      Art. 12 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sieht vor:

„(1)      Der Unternehmer, der ein im Eigentum des Fiskus stehendes Mineralienvorkommen exploriert und dokumentiert und die geologischen Aufzeichnungen mit der für die Erteilung einer Konzession für die Gewinnung des Minerals erforderlichen Genauigkeit erstellt hat, kann beantragen, dass zu seinen Gunsten ein bergbauliches Nießbrauchsrecht mit Vorrang gegenüber Dritten bestellt wird.

(3)      Das in Abs. 1 vorgesehene Recht erlischt zwei Jahre nach Eingang einer schriftlichen Mitteilung über die Entgegennahme der Aufzeichnungen durch die für Geologie zuständige Verwaltungsbehörde.“

13      Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes ist eine Konzession erforderlich für „1. die Prospektion oder Exploration von Mineralienvorkommen, 2. die Gewinnung von Mineralien“. Art. 15 Abs. 2 verweist für die in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen auf das Gesetz vom 2. Juli 2004 über die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (Dz. U. Nr. 173, Position 1807).

14      Art. 17 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes sieht vor:

„(1)      Die Erteilung einer Konzession kann von einer Sicherheitsleistung für sich eventuell aus der Ausübung der von der Konzession umfassten Tätigkeiten ergebende Ansprüche abhängig gemacht werden, sofern ein besonders schwerwiegendes Interesse des Staates oder der Öffentlichkeit besteht, insbesondere ein Interesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz.

(2)      Ausgestaltung und Höhe der Sicherheitsleistung nach Abs. 1 werden in der Konzession festgelegt und richten sich nach der Art der ausgeübten Tätigkeit, dem von der Konzession erfassten Gebiet, dem Zeitraum, für den die Konzession erteilt worden ist, und dem Grad der Umweltbeeinträchtigung durch die beabsichtigte Tätigkeit.“

15      Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Geologie- und Bergrechtsgesetzes ist im Antrag auf Erteilung einer Konzession die Nummer der Eintragung im Unternehmensregister oder im Register für wirtschaftliche Tätigkeiten anzugeben.

16      Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Antrag auf Erteilung einer Konzession für die Mineraliengewinnung auch den Nachweis enthalten muss, dass der Antragsteller berechtigt ist, die geologischen Aufzeichnungen zu nutzen.

17      Art. 47 Abs. 3 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes lautet:

„Das Unternehmen, das die Kosten für geologische Arbeiten getragen hat, die auf der Grundlage von in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Entscheidungen durchgeführt wurden, hat das ausschließliche Recht, die dabei gewonnenen geologischen Daten kostenfrei zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken und zur Ausübung einer in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit zu nutzen. Dieses Recht erlischt fünf Jahre nach dem Außerkrafttreten der Entscheidung, mit der die Arbeiten genehmigt wurden, die die Informationsquelle darstellten, oder mit der eine andere im Gesetz oder in anderen Bestimmungen geregelte Tätigkeit gestattet wurde. Das Unternehmen, das das Recht auf Nutzung der auf diese Weise gewonnenen geologischen Daten hat, kann sie Dritten zugänglich machen, sofern nicht in der Konzession oder in der Entscheidung, mit der die beabsichtigten geologischen Arbeiten genehmigt wurden, etwas anderes bestimmt ist.“

18      In § 6 der Verordnung des Ministerrats heißt es:

„(1)      Die besonderen Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens sehen insbesondere vor:

4.      die Angaben zu den Dokumenten, die der Bieter vorlegen muss, um nachzuweisen, dass er die Anforderungen erfüllt, insbesondere den Auszug aus dem Unternehmensregister und die Erklärung, dass er nicht nach § 5 Abs. 2 von der Vergabe ausgeschlossen ist;

5.      die objektiven Kriterien für die Beurteilung der Angebote zur Gewährleistung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs und Festlegung ihrer Bedeutung;

(2)      Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung stellt der Veranstalter des Ausschreibungsverfahrens auf schriftliches Verlangen eines Bieters diesem die besonderen Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung.

(3)      Der Bieter ist berechtigt, sich bis spätestens 14 Tage vor Angebotsschluss mit dem Ersuchen um Erläuterungen zu den besonderen Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens an den Veranstalter des Ausschreibungsverfahrens zu wenden.

(4)      Der Veranstalter des Ausschreibungsverfahrens versendet seine Erläuterungen umgehend an alle Bieter, ohne den Ursprung der Anfrage offenzulegen. Die Erläuterungen sind für alle Bieter verbindlich.

(6)      Der Veranstalter des Ausschreibungsverfahrens verlängert die Frist für den Angebotsschluss, um den Bietern zu ermöglichen, die Erläuterungen oder Änderungen der besonderen Bestimmungen für das Ausschreibungsverfahren in ihren Angeboten zu berücksichtigen.“

 Sachverhalt und Vorverfahren

19      Am 23. März 2007 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Republik Polen, in dem sie darauf hinwies, dass das Geologie- und Bergrechtsgesetz nicht mit Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22 vereinbar sei.

20      Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 antwortete die Republik Polen auf das Mahnschreiben und machte im Wesentlichen geltend, dass sie die Richtlinie 94/22 ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt habe.

21      Am 31. Januar 2008 übermittelte die Kommission der Republik Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie alle im Mahnschreiben erhobenen Rügen aufrechterhielt.

22      Mit Schreiben vom 20. März 2008 beantragte die Republik Polen, ohne die Stichhaltigkeit der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen Rügen in Zweifel zu ziehen, die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens und führte aus, dass die Vorarbeiten zu einem neuen Geologie- und Bergrechtsgesetz es erlaubt hätten, „Verstöße zu eliminieren“ und die Bestimmungen aufzuheben, „die den Zweifeln der Kommission zugrunde [liegen]“. Die Republik Polen sicherte der Kommission außerdem zu, ihr Ende Juni 2008 einen Zeitplan für dieses Gesetzesvorhaben zu übermitteln.

23      Mit Schreiben vom 27. April 2010 teilte die Republik Polen der Kommission mit, dass der Gesetzentwurf dem polnischen Parlament am 18. November 2008 vorgelegt worden sei und dieses ihn im Jahr 2009 nicht mehr habe verabschieden können, dass ihr aber das neue Gesetz unmittelbar nach seinem Erlass übermittelt werde.

24      Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

 Zur Zulässigkeit

25      Die Republik Polen trägt vor, dass die Vertragsverletzungsklage unzulässig sei, weil die Rügen, die in der Klageschrift geltend gemacht worden seien, nicht mit den im Vorverfahren erhobenen identisch seien.

26      Die Kommission entgegnet, dass der Streitgegenstand und die im Vorverfahren erhobenen Rügen identisch mit denjenigen seien, die der Klageschrift zugrunde lägen. Die Passagen der Klageschrift, auf die die Republik Polen Bezug nehme, enthielten keine neuen Rügen, sondern eine detailliertere rechtliche Begründung zur Stützung der Rügen, die die Kommission bereits in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben habe.

27      Sie fügt hinzu, selbst wenn die Klageschrift neue Rügen enthielte, könnten jedenfalls nur diese und nicht alle in der Klageschrift enthaltenen Rügen für unzulässig erklärt werden.

28      Vor der Entscheidung über die von der Republik Polen erhobenen Einreden der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, zum einen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirksam geltend zu machen. Der Gegenstand einer Klage nach Art. 258 AEUV wird folglich durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C‑152/98, Slg. 2001, I‑3463, Randnr. 23, und vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C‑340/10, Randnr. 21). Insbesondere muss die Klageschrift auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C‑50/09, Slg. 2011, I‑873, Randnr. 93), die eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C‑274/07, Slg. 2008, I‑7117, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden (vgl. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Belgien, C‑11/95, Slg. 1996, I‑4115, Randnr. 74, und vom 22. Dezember 2008, Kommission/Italien, C‑283/07, Randnr. 22).

30      Hat die Kommission jedoch im Vorverfahren nicht angegeben, dass dessen Gegenstand, d. h. die dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeworfene Vertragsverletzung, über die im Vorverfahren genannten nationalen Bestimmungen hinausgeht, ist die Klage unzulässig, soweit sie andere als im Vorverfahren angegebene nationale Bestimmungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1984, Kommission/Italien, 166/82, Slg. 1984, 459, Randnrn. 19 bis 22, und vom 22. Juni 1993, Kommission/Dänemark, C‑243/89, Slg. 1993, I‑3353, Randnrn. 15 bis 17). In einem solchen Fall wurden nämlich die Gründe für die gerügte Vertragsverletzung und somit deren Grundlage erweitert, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat insoweit Gelegenheit gehabt hätte, zum einen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirksam geltend zu machen.

 Zum ersten Klagegrund

–       Vorbringen der Parteien

31      Was den ersten, auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 94/22 gestützten Klagegrund anbelangt, so rügt die Kommission eine Diskriminierung zwischen den Unternehmen beim Zugang zu den Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie bei ihrer Ausübung. Sie trägt u. a. vor, dass die Ausschließlichkeit des Rechts eines Unternehmens, das auf der Grundlage einer Konzession, wie sie in Art. 47 Abs. 3 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes für die Exploration von Kohlenwasserstoffvorkommen vorgesehen sei, geologische Arbeiten durchgeführt habe, die geologischen Daten kostenfrei zu nutzen, in Verbindung mit dem Erfordernis nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, im Antrag auf Erteilung einer Gewinnungskonzession nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Nutzung der geologischen Aufzeichnungen berechtigt sei, dem Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs aller an der Tätigkeit der Kohlenwasserstoffgewinnung interessierten Unternehmen zuwiderlaufe.

32      Nach Ansicht der Republik Polen wurde diese Rüge erstmals im Verfahren vor dem Gerichtshof erhoben und ist daher unzulässig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

33      Zwar hat sich die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme darauf beschränkt, der Republik Polen im Wesentlichen vorzuwerfen, dass sie keinen nichtdiskriminierenden Zugang zu den Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen gewährleiste, weil sie den Antragstellern einer Konzession zur Gewinnung von Mineralien in Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes die Verpflichtung auferlege, ihre Berechtigung zur Nutzung der geologischen Aufzeichnungen nachzuweisen, doch setzt eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall notwendig voraus, dass das Recht zur kostenfreien Nutzung solcher Aufzeichnungen nach Art. 47 Abs. 3 dieses Gesetzes dem Unternehmen zusteht, das auf der Grundlage einer Konzession für die Exploration von Kohlenwasserstoffvorkommen die geologischen Arbeiten durchgeführt hat.

34      Daher ist der Verweis auf Art. 47 Abs. 3 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes in der Klageschrift als Fortentwicklung einer von der Kommission schon in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen Rüge anzusehen.

35      Folglich ist die von der Republik Polen erhobene Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

–       Vorbringen der Parteien

36      Was den zweiten, auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 gestützten Klagegrund betrifft, so rügt die Kommission u. a., die Republik Polen habe für die Erteilung der Genehmigung nach Art. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie nicht vorgesehen, dass sowohl die Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als auch die Erteilung der Konzession mittels eines Ausschreibungsverfahrens und in der Weise zu erfolgen habe, dass ein nichtdiskriminierender Zugang zu der Genehmigung gewährleistet sei. Zudem verstoße die Priorität, die Art. 12 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes dem Inhaber des Nutzungsrechts der geologischen Aufzeichnungen einräume, ebenfalls gegen das Ausschreibungserfordernis. Ferner sehe Art. 52 des Gesetzes über die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nur für den Fall vor, dass die Zahl der Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllten und eine ordnungsgemäße Ausübung der von der Konzession erfassten Tätigkeiten garantierten, höher sei als die Zahl der Konzessionen, die erteilt werden sollten.

37      Schließlich macht die Kommission in ihrer Klageschrift geltend, nach Art. 53 Abs. 4 dieses Gesetzes müsse das Angebot in polnischer Sprache eingereicht werden, was dem Grundsatz widerspreche, dass allen interessierten Unternehmen die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung der Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu ermöglichen sei. Diese Rüge hat die Kommission in ihrer Erwiderung jedoch zurückgenommen.

38      Nach Ansicht der Republik Polen sind diese Rügen unzulässig, da sie erstmals im Verfahren vor dem Gerichtshof erhoben worden seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

39      Zu der Rüge, die Republik Polen habe für die Erteilung der Genehmigung nach Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/22 nicht vorgesehen, dass sowohl die Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als auch die Erteilung der Konzession mittels eines Ausschreibungsverfahrens und in der Weise zu erfolgen habe, dass ein nichtdiskriminierender Zugang zur Genehmigung gewährleistet sei, genügt der Hinweis, dass sie schon in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten ist. Sie ist daher im Rahmen der vorliegenden Klage zulässig.

40      Die Rüge, die Priorität, die Art. 12 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes dem Inhaber des Nutzungsrechts der geologischen Aufzeichnungen einräume, verstoße gegen das Ausschreibungserfordernis, war nicht Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sie ist daher unzulässig.

41      Auch die Rüge, Art. 52 des Gesetzes über die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten sehe die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nur für den Fall vor, dass die Zahl der Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllten und eine ordnungsgemäße Ausübung der von der Konzession erfassten Tätigkeiten garantierten, höher sei als die Zahl der Konzessionen, die erteilt werden sollten, war nicht Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sie ist deshalb unzulässig.

42      Da die Kommission die Rüge betreffend das in Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes über die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten aufgestellte Erfordernis, das Angebot in polnischer Sprache einzureichen, zurückgenommen hat, ist über diese Rüge nicht mehr zu entscheiden.

 Zum dritten Klagegrund

–       Vorbringen der Parteien

43      Was den dritten, auf eine Verletzung von Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22 gestützten Klagegrund angeht, so macht die Kommission insbesondere geltend, dass das Erfordernis der Veröffentlichung der in Nr. 1 dieses Artikels genannten Beurteilungskriterien im Amtsblatt der Europäischen Union mit der polnischen Regelung nicht ordnungsgemäß umgesetzt werde. In ihrer Klageschrift wirft die Kommission der Republik Polen außerdem vor, zum einen die Kriterien der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie des Umfangs und der Technologie der geologischen Arbeiten und zum anderen die vorgeschlagene Höhe der Vergütung für die Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts einander gleichzustellen. Die Kommission hat die letztgenannte Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

44      Nach Ansicht der Republik Polen sind diese Rügen unzulässig, da sie nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

45      Die erste Rüge, wonach die polnische Regelung das Erfordernis der Veröffentlichung der in Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 94/22 genannten Beurteilungskriterien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht ordnungsgemäß umsetze, ist in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden. Folglich ist sie zulässig.

46      Da die Kommission die in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils angeführte zweite Rüge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist über sie nicht mehr zu entscheiden.

 Zur Begründetheit

 Zum ersten Klagegrund

47      Der erste, auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 94/22 gestützte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

48      Mit dem ersten Teil ihres ersten Klagegrundes macht die Kommission geltend, die polnische Regelung schaffe, indem in Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Geologie- und Bergrechtsgesetzes verlangt werde, dass im Antrag auf Erteilung einer Konzession die Nummer der Eintragung im Unternehmensregister oder im Register für wirtschaftliche Tätigkeiten in Polen angegeben werde, hinsichtlich des Zugangs zum Konzessionsverfahren selbst eine diskriminierende Situation für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die nur dann eine Konzession beantragen könnten, wenn sie über ein in Polen registriertes Unternehmen verfügten.

49      Die Republik Polen erwidert, dass das im Stadium der Konzessionsbeantragung vorgesehene Sitzerfordernis kein Hindernis für die Ausübung der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit darstelle, da dieses Stadium die Kontrolle der Einhaltung der formellen Anforderungen durch den Wirtschaftsteilnehmer betreffe und für gewöhnlich zur Erteilung der Konzession führe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

50      Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es beim Zugang zu den Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und bei ihrer Ausübung in den für diese Tätigkeiten zur Verfügung gestellten Gebieten keine Diskriminierung zwischen den Unternehmen gibt.

51      Da Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Geologie- und Bergrechtsgesetzes aber von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Polen erhalten möchte, verlangt, dass er, noch bevor ihm die Konzession erteilt worden ist, über einen Sitz oder eine Niederlassung im polnischen Hoheitsgebiet verfügt, erschwert er ihm im Vergleich zu einem Wirtschaftsteilnehmer mit Hauptsitz in Polen den Zugang zur beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese Bestimmung verlangt nämlich von einem Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession erhalten möchte, dass er – eventuell erhebliche – Investitionen tätigt, obwohl er nicht sicher ist, ob er eine solche Konzession erhalten wird.

52      Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Geologie- und Bergrechtsgesetzes ist daher nicht mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 vereinbar.

53      Das Vorbringen der Republik Polen, die Erteilung einer Konzession für ein bestimmtes Gebiet setze nur die Erfüllung einiger formeller Voraussetzungen durch den Antragsteller voraus und führe für gewöhnlich dazu, dass ihm die bergbaulichen Nießbrauchsrechte in diesem Gebiet eingeräumt würden, steht der in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellung nicht entgegen. Zum einen kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller in jedem Fall die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt, und zum anderen hat die Republik Polen selbst eingeräumt, dass es einen Fall gab, in dem die Konzession versagt wurde.

54      Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes begründet.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

55      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes rügt die Kommission, dass die Ausschließlichkeit des Rechts eines Unternehmens, das auf der Grundlage einer Konzession, wie sie in Art. 47 Abs. 3 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes für die Exploration von Kohlenwasserstoffvorkommen vorgesehen sei, geologische Arbeiten durchgeführt habe, die geologischen Daten kostenfrei zu nutzen, in Verbindung mit dem Erfordernis nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes, im Antrag auf Erteilung einer Gewinnungskonzession nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Nutzung der geologischen Aufzeichnungen berechtigt sei, dem Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs aller an der Tätigkeit der Extraktion von Kohlenwasserstoffen interessierten Unternehmen widerspreche. Das Unternehmen, das zuvor eine Konzession für die Exploration von Kohlenwasserstoffvorkommen erhalten habe, werde nämlich gegenüber den übrigen an der Erteilung einer Extraktionskonzession interessierten Unternehmen bevorzugt.

56      Die Republik Polen trägt hierzu vor, dass nach polnischem Recht jedes interessierte Unternehmen gleichen und nichtdiskriminierenden Zugang zur Erteilung von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen erhalte. Daher habe jedes Unternehmen die Möglichkeit, durch Anfertigung geologischer Aufzeichnungen für ein Kohlenwasserstoffvorkommen dieses zu dokumentieren und damit das ausschließliche Recht zur Nutzung dieser geologischen Daten zu erwerben.

57      Die in Polen geltenden Bestimmungen zum Recht auf geologische Daten, die den Unternehmen, die die für die Beschaffung dieser Daten erforderlichen Kosten selbst getragen hätten, das Recht einräumten, diese Daten zu nutzen, beruhten auf einem der Grundprinzipien des polnischen Rechts und des Unionsrechts, nämlich der Wahrung des Eigentumsrechts und anderer Vermögensrechte.

58      Art. 47 Abs. 3 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes setze Art. 3 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 94/22 um, wonach die Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen, das im Besitz einer anderen Form der Genehmigung sei, deren Besitz ein Anrecht auf Erteilung der erstgenannten Genehmigung einschließe, nicht als Erteilung einer Genehmigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

59      Nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes geht unbeschadet des Art. 12 Abs. 1 dieses Gesetzes der Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdgas, Rohöl und ihren natürlichen Derivaten sowie von Steinkohlenmethan ein Ausschreibungsverfahren voraus, und sie erfolgt durch Abschluss eines Vertrags gegen ein Entgelt und unter der Bedingung der Erlangung einer Konzession.

60      Wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führt aber Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes dazu, dass das interessierte Unternehmen, das im Ausschreibungsverfahren für das bergbauliche Nießbrauchsrecht zur Gewinnung der betreffenden Kohlenwasserstoffe erfolgreich war, die Gewinnungskonzession während des fünfjährigen Ausschließlichkeitszeitraums nicht erlangen kann, wenn das Unternehmen, das zuvor geologische Arbeiten durchgeführt hat und daher das ausschließliche Recht zur Nutzung der geologischen Aufzeichnungen innehat, sie ihm nicht zur Verfügung stellt.

61      Daraus folgt, dass die fragliche Regelung es in Anbetracht der vorteilhaften Position, die sie dem Unternehmen, das bereits Tätigkeiten der Prospektion und Exploration ausgeübt hat, für einen Zeitraum von fünf Jahren verschafft, dem Unternehmen, das weder die Prospektion noch die Exploration der betreffenden Vorkommen durchgeführt hat, jedenfalls erschwert, wenn nicht unmöglich macht, eine Genehmigung für die Kohlenwasserstoffgewinnung zu erhalten.

62      Diese Schlussfolgerung kann keinesfalls durch das Vorbringen der Republik Polen in Frage gestellt werden, die im nationalen Verfahren vorgesehene Genehmigung umfasse sowohl die Konzession für Prospektion und Exploration als auch die Gewinnungskonzession.

63      Zudem steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, dem Unternehmen, dem bei seinen Tätigkeiten der Prospektion und Exploration Kosten für die Erstellung der geologischen Aufzeichnungen entstanden sind, einen gewissen Ausgleich zu gewähren, doch kann ein solcher Ausgleich nicht in der im Geologie- und Bergrechtsgesetz gewählten Form erfolgen, ohne gegen den in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 aufgestellten Grundsatz des nichtdiskriminierenden Zugangs aller Unternehmen u. a. zu den Tätigkeiten der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verstoßen.

64      Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes begründet.

65      Nach alledem ist dem ersten Klagegrund der Kommission stattzugeben.

 Zum zweiten Klagegrund

66      Der zweite, auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 gestützte Klagegrund besteht nur noch aus zwei Teilen.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

67      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht die Kommission geltend, dass die Bestimmungen des Geologie- und Bergrechtsgesetzes nicht gewährleisteten, dass in jedem Fall ein den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 genügendes Ausschreibungsverfahren für die Erlangung einer Genehmigung zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werde.

68      Die Kommission stellt die Entscheidung der Republik Polen, die in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/22 vorgesehene Genehmigung zu verdoppeln, so dass zunächst ein bergbauliches Nießbrauchsrecht und dann eine Konzession erlangt werden muss, nicht in Frage. In diesem Fall müsse der Erwerb dieser beiden Rechte jedoch nach dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 vorgesehenen Verfahren und in der Weise erfolgen, dass ein nichtdiskriminierender Zugang zu der Genehmigung gewährleistet sei. Nur das bergbauliche Nießbrauchsrecht werde aber im Wege einer Ausschreibung vergeben, während die Konzession auf der Grundlage eines Verfahrens erteilt werde, das sich auf Rechtstitel stütze.

69      Die Republik Polen weist darauf hin, dass nach dem System des Geologie- und Bergrechtsgesetzes die Genehmigung im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/22 sowohl aus dem bergbaulichen Nießbrauchsrecht als auch aus der Konzession bestehe.

70      Jedes Unternehmen könne die Bestellung eines bergbaulichen Nießbrauchsrechts verlangen, wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet werde, eine Konzession zu erhalten. Jedes im Ausschreibungsverfahren für die Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts abgegebene Angebot werde anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beurteilt.

71      Der Umstand, dass in der Praxis ein einziges Unternehmen zum formellen Verwaltungsverfahren für die Konzessionserteilung zugelassen werde, nämlich das Unternehmen, dessen Angebot als das beste angesehen worden sei und dem daher am Ende des Ausschreibungsverfahrens das bergbauliche Nießbrauchsrecht eingeräumt worden sei, bestätige, dass das Ergebnis der Ausschreibung hinsichtlich des bergbaulichen Nießbrauchsrechts über die Erteilung der Konzession entscheide. Folglich werde das Ziel der Richtlinie 94/22, die Konzession dem Unternehmen zu erteilen, das im Ausschreibungsverfahren bei einer Beurteilung anhand transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien das beste Angebot eingereicht habe, durch die nationalen Rechtsvorschriften – betrachte man sie als Ganzes – erreicht.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

72      Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen nach einem Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 oder 3 dieser Richtlinie erteilt werden, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können.

73      Es steht fest, dass die Genehmigung zur Ausübung des ausschließlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 94/22, in einem geografischen Gebiet der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nachzugehen, nach dem nationalen Verfahren, wie es im Geologie- und Bergrechtsgesetz geregelt ist, aus dem bergbaulichen Nießbrauchsrecht und der Konzession besteht.

74      Dass nur das bergbauliche Nießbrauchsrecht im Wege der Ausschreibung vergeben wird, während die Erteilung der Konzession an den Erwerber dieses Rechts nur bestimmten formellen Voraussetzungen unterliegt, ist jedoch für sich genommen nicht mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/22 unvereinbar. Es ist nämlich nicht von vornherein auszuschließen, dass ein solches System gewährleisten kann, dass „die Genehmigungen nach einem Verfahren [im Sinne von Art. 3 Abs. 1] erteilt werden, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können“. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn, da alle interessierten Unternehmen unter nichtdiskriminierenden Umständen einen Antrag auf Einräumung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts stellen könnten, die Erteilung der Konzession an den Erwerber dieses Rechts nur Anforderungen unterläge, die keine Auswertung der Anträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 94/22 einschlössen.

75      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher nicht begründet.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

76      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Klagegrundes trägt die Kommission vor, dass die Bekanntmachung der Notwendigkeit, ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen, nur im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen) veröffentlicht werde und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union, wie dies Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 fordere, auf den ihr Art. 3 Abs. 1 verweise.

77      Die Republik Polen weist darauf hin, dass nach § 4 Abs. 2 der Verordnung des Ministerrats die Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens zur Einräumung eines bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdgas, Rohöl und ihren natürlichen Derivaten sowie von Steinkohlenmethan auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werde.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

78      Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/22, auf den in Abs. 1 dieses Artikels verwiesen wird, erfolgt die Einleitung des Verfahrens, bei dem alle interessierten Unternehmen in der Lage sein müssen, einen Genehmigungsantrag zu stellen, entweder auf Veranlassung der zuständigen Behörden durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird und die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, oder durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird, die nach Einreichung eines Antrags durch ein Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.

79      Dieses Veröffentlichungserfordernis ist hinsichtlich der Bestellung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in der polnischen Rechtsordnung unstreitig erfüllt.

80      Dass das Konzessionsverfahren nicht in dieser Weise veröffentlicht wird, verstößt jedoch aus den bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen für sich genommen nicht gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 und damit auch nicht gegen Abs. 1 dieses Artikels.

81      Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes nicht begründet und folglich zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund

82      Der dritte, auf eine Verletzung von Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22 gestützte Klagegrund besteht nunmehr aus drei Teilen.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

83      Mit dem ersten Teil ihres dritten Klagegrundes macht die Kommission geltend, dass Art. 17 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes, soweit er vorsehe, dass die Erteilung einer Konzession von einer Sicherheitsleistung für sich eventuell aus der Ausübung der von der Konzession umfassten Tätigkeiten ergebende Ansprüche abhängig gemacht werden könne, wenn ein besonders schwerwiegendes Interesse des Staates oder der Öffentlichkeit bestehe, insbesondere ein Interesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, nicht mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 94/22 vereinbar sei. Das Erfordernis, für die Erteilung einer Konzession eine Sicherheit leisten zu müssen, könne auch nicht auf Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gestützt werden, der nicht die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung betreffe, sondern nur die Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung erteilt werde.

84      Die Republik Polen weist das Vorbringen der Kommission zurück und vertritt die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/22 der zuständigen nationalen Behörde gestatte, die Erteilung der Konzession von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn ein besonders schwerwiegendes Interesse des Staates bestehe, insbesondere ein Interesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

85      Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 94/22 werden die Genehmigungen auf jeden Fall anhand der Kriterien der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen erteilt.

86      Zwar trifft es zu, dass eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 17 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes, von der die Erteilung einer Konzession abhängig gemacht werden kann, nicht unter Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 94/22 fällt.

87      Doch ergibt sich aus Art. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/22, dass die Erteilung einer Konzession von einer Sicherheitsleistung für sich eventuell aus der Ausübung der von der Konzession umfassten Tätigkeiten ergebende Ansprüche abhängig gemacht werden kann, sofern ein besonders schwerwiegendes Interesse des Staates oder der Öffentlichkeit besteht, insbesondere ein Interesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, wie dies Art. 17 des Geologie- und Bergrechtsgesetzes vorsieht.

88      Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher nicht begründet.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

89      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Klagegrundes macht die Kommission geltend, dass das Erfordernis, die Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 94/22 genannten Gesichtspunkte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht in zufriedenstellender Weise in die polnische Rechtsordnung umgesetzt worden sei.

90      Die Republik Polen bestreitet, die Pflicht zur Veröffentlichung und klaren Definition aller Beurteilungskriterien für die Angebote der interessierten Unternehmen verletzt zu haben. Mit § 2 Nr. 3 der Verordnung des Ministerrats werde diese Pflicht erfüllt.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

91      Nach Art. 5 Nr. 1 Unterabs. 5 der Richtlinie 94/22 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kriterien, anhand deren die Genehmigungen erteilt werden, vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

92      Wie die Kommission – ohne dass ihr die Republik Polen widersprochen hätte – ausgeführt hat, sind in § 2 Nr. 3 der Verordnung des Ministerrats, auf den die Republik Polen verweist, nur die Arten von Kriterien erwähnt, aufgrund deren das Angebot als das vorteilhafteste betrachtet wird. Ferner sieht § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, wie die Kommission vorgetragen hat, zwar vor, dass die Bekanntmachungen des Ausschreibungsverfahrens, die u. a. die Beurteilungskriterien für die Angebote enthalten, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, doch hat sich die polnische Regierung in der Praxis darauf beschränkt, im Amtsblatt die Kategorien der Auswertungskriterien für die Angebote zu veröffentlichen, und hat für die Konkretisierung dieser Kriterien auf die „detaillierten Vergabebedingungen für den Erwerb von bergbaulichen Nießbrauchsrechten für die Prospektion und Gewinnung von Rohöl- und Erdgasvorkommen in bestimmten Konzessionsgebieten“ verwiesen, die bei der zuständigen Dienststelle des Umweltministeriums angefordert werden können.

93      Nach alledem hat die Republik Polen nicht alle Maßnahmen ergriffen, die geeignet sind, um eine zufriedenstellende Umsetzung von Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 94/22 in die polnische Rechtsordnung zu gewährleisten.

94      Demnach ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes begründet.

 Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes

–       Vorbringen der Parteien

95      Mit dem auf eine Verletzung von Art. 5 Nr. 2 der Richtlinie 94/22 gestützten dritten Teil ihres dritten Klagegrundes trägt die Kommission vor, die polnische Regelung gewährleiste nicht, dass alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung der von der Richtlinie erfassten Tätigkeiten festgelegt und den interessierten Unternehmen zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht würden, ab dem Anträge gestellt werden könnten.

96      Die Republik Polen weist die Rüge der Kommission zurück, wobei sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass die polnische Regelung die Weitergabe aller erforderlichen Daten an die interessierten Unternehmen vorsehe und diese Daten ab einem bestimmten Verfahrensstadium zugänglich seien, dass aber in Ausnahmefällen die Möglichkeit bestehe, bestimmte Bedingungen in den Konzessionen näher zu erläutern.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

97      Nach Art. 5 Nr. 2 der Richtlinie 94/22 werden die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf alle Arten von Genehmigungen gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie in der Genehmigung enthalten sind oder ihre vorherige Akzeptierung eine Bedingung für deren Erteilung ist, festgelegt und den interessierten Unternehmen jederzeit zugänglich gemacht. In dem Fall des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist es zulässig, dass sie diesen Unternehmen erst zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden, ab dem Genehmigungsanträge gestellt werden können.

98      Die Republik Polen tritt zwar der Rüge, die den dritten Teil des dritten Klagegrundes der Kommission bildet, entgegen, doch entkräftet sie nicht das Argument der Kommission, die polnische Regelung gewährleiste nicht, dass sämtliche Bedingungen und Auflagen für die Ausübung der von der Richtlinie 94/22 erfassten Tätigkeiten festgelegt und den interessierten Unternehmen zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht würden, ab dem Anträge gestellt werden könnten.

99      Diese Regelung steht somit nicht mit Art. 5 Nr. 2 der Richtlinie 94/22 im Einklang.

100    Folglich ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes begründet.

101    Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes der Kommission zurückzuweisen, während dem zweiten und dem dritten Teil dieses Klagegrundes stattzugeben ist.

102    Daher ist zum einen festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22 verstoßen hat, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ohne jede Diskriminierung zwischen den interessierten Unternehmen erfolgt und dass die Genehmigungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten nach einem Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können, anhand von Kriterien erteilt werden, die vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und zum anderen ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

103    Nach Art. 138 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall jede Partei in Bezug auf einen oder mehrere Klagegründe unterlegen ist, tragen sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ohne jede Diskriminierung zwischen den interessierten Unternehmen erfolgt und dass die Genehmigungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten nach einem Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können, anhand von Kriterien erteilt werden, die vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Polnisch.