Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-29/17, RQ/Kommission

(Rechtssache C- 831/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

Andere Partei des Verfahrens: RQ

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-29/17 insoweit aufzuheben, als der Beschluss C(2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung von RQ von der Gerichtsbarkeit aufgehoben wird;

die vom Rechtsmittelgegner beim Gericht der Europäischen Union erhobene Anfechtungsklage abzuweisen und endgültig über die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels bildenden Fragen zu entscheiden oder, falls der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sein sollte, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rechtsmittelgegner die der Kommission in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend:

Entgegen der Ansicht des Gerichts beschwere der Beschluss zur Aufhebung der Immunität den Rechtsmittelgegner nicht und könne somit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als die Klage für zulässig erachtet werde.

Im angefochtenen Urteil werde der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unrichtig ausgelegt, da dieser Auslegung eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) sowie des allgemeinen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Einrichtungen der Union und den mitgliedstaatlichen Behörden zugrunde liege.

Das Gericht habe das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft beurteilt, als es angenommen habe, der Anspruch des Rechtsmittelgegners auf rechtliches Gehör sei nicht hinreichend gewahrt worden.

____________