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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 27. Dezember 2018 – Crédit Logement SA/OE

(Rechtssache C-829/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Crédit Logement SA

Beklagter: OE

Vorlagefragen

Sind die Richtlinie 93/13/EWG1 vom 5. April 1993 und der Grundsatz der Wirksamkeit des [Unionsrechts] dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, die es dem Gericht verbietet, die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrags zu prüfen, sofern der gewerbliche Bürge, der die Durchführung des Vertrags garantiert, den Schuldner/Verbraucher darüber informiert hat, dass er die Zahlung vornehmen werde, und Letzterer ihn nicht auf die geltend zu machenden Einwendungen hingewiesen hat?

Ist die durch Tilgungstabellen ergänzte Angabe im Vertragstext, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, geeignet, die Klausel „klar und verständlich“ im Sinne der Richtlinie zu machen, wenn Simulationen fehlen, die verschiedene, auch ungünstige Möglichkeiten der Entwicklung des Wechselkurses aufzeigen?

Obliegt die Beweislast dafür, dass dem Verbraucher die Angaben überlassen wurden, die erforderlich sind, damit die fragliche Klausel klar und verständlich ist, sowie dafür, dass diese Klausel klar und verständlich ist, dem Unternehmer oder dem Verbraucher?

Falls das Gericht die Klauseln 1.2.1 bis 1.2.9 und 2.8 des Vertrags für missbräuchlich halten sollte, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich formuliert sind, sind dann sämtliche Finanzierungsklauseln einschließlich der Zinsklausel für ungeschrieben zu erklären oder nur die Klauseln über die Wechselkursschwankungen und die Klausel über die Fremdwährung, was einen festen Zinssatz in Euro bestehen ließe, oder ist noch eine andere Option in Betracht zu ziehen?

Muss sich das Gericht bei der Prüfung der vorstehenden Frage vergewissern, dass die insoweit ausgesprochene Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).