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Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Januar 2019 – A. P./ Riigiprokuratuur

(Rechtssache C-2/19)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: A. P.

Andere Beteiligte: Riigiprokuratuur

Vorlagefrage

Steht die Anerkennung eines Urteils eines Mitgliedstaats und die Überwachung seiner Vollstreckung auch dann im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/947/JI1 des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, wenn mit diesem Urteil die Freiheitsstrafe einer verurteilten Person ohne zusätzliche Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wird, so dass ihre einzige Verpflichtung darin besteht, während der Bewährungszeit keine neue vorsätzliche Straftat zu begehen (es geht um eine Strafaussetzung zur Bewährung im Sinne von § 73 des estnischen Strafgesetzbuchs)?

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1     Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102).