Language of document :

Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Irland/Kommission

(Rechtssache T-129/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan, E. Alkin und Rechtsanwalt P. McGarry)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission K(2007) 286 endg. vom 7. Februar 2007 über die von Frankreich, Irland und Italien durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden, ganz oder teilweise nach Art. 230 des EG-Vertrags aufzuheben, soweit sie die von Irland durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle betrifft, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet verwendet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 286 endg. vom 7. Februar 2007 in der die Kommission feststellte, dass die seit dem 1. Januar 2004 von Frankreich, Irland und Italien durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Schweröl, das in der Tonerdegewinnung verwendet wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist und dass ein Teil dieser Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt war.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erstens habe die Kommission zu Unrecht die Schlussfolgerung gezogen, dass Irland nicht bewiesen habe, dass die Befreiung der Natur und der Logik des innerstaatlichen Steuersystems entspreche.

Zweitens habe die Kommission keine sorgfältige Wettbewerbsanalyse durchgeführt, um ihre Schlussfolgerung zu stützen, dass angenommen werde könne, dass die irische Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der Rat bereits die besondere Ausnahme bis Ende 2006 genehmigt habe.

Schließlich habe die Kommission rechtsfehlerhaft geschlossen, dass die betroffene staatliche Beihilfe keine bestehende, sondern eine neue Beihilfe sei.

____________