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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 14. Juni 2019 – Latte Villafranca SCRL, in liquidazione, u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto

(Rechtssache C-464/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Latte Villafranca SCRL, in liquidazione, Azienda Agricola Cordioli Cesarino e Noè società semplice, Cordioli Evaristo e Loredano società semplice, DZ, EA, FB

Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto

Vorlagefragen

Ist das Unionsrecht in einer Situation wie der beschriebenen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, dahin auszulegen, dass die Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/921 dazu führt, dass die Verpflichtung der Erzeuger zur Entrichtung der Zusatzabgabe unter den in dieser Verordnung bestimmten Bedingungen entfällt?

Ist das Unionsrecht, insbesondere der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes in einer Situation wie der beschriebenen, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildet, dahin auszulegen, dass das Vertrauen von Personen, die eine von einem Mitgliedstaat vorgesehene Verpflichtung erfüllt haben und durch die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung verbundenen Wirkungen begünstigt wurden, nicht geschützt werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Verpflichtung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist?

Stehen in einer Situation wie der beschriebenen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1392/20012 vom 9. Juli 2001 und der unionsrechtliche Begriff „vorrangige Gruppe“ der Vorschrift eines Mitgliedstaats wie Art. 2 Abs. 3 des Decreto-legge Nr. 157/2004 der Italienischen Republik entgegen, in der unterschiedliche Modalitäten für die Erstattung zu viel verlangter Zusatzabgabe vorgesehen sind, indem hinsichtlich des Zeitrahmens und der Erstattungsmodalitäten unterschieden wird zwischen den Erzeugern, die auf die pflichtgemäße Befolgung einer sich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisenden nationalen Vorschrift vertraut haben, und den Erzeugern, die diese Vorschrift nicht befolgt haben?

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1     Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. 1992, L 405, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. 2001, L 187, S. 19).