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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-586/14 RENV, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission

(Rechtssache C-888/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den zweiten Teil des im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrundes, wie im angefochtenen Urteil erneut für unbegründet erklärt, zurückzuweisen;

über die Begründetheit des zweiten Teils des im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrundes, wie im angefochtenen Urteil erneut festgestellt, selbst zu entscheiden;

die Sache zur Entscheidung über die Rechtsverstöße betreffenden übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

der Klägerin ihre Kosten und Aufwendungen für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Rechtmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus drei verschiedenen Rechtsmittelgründen aufzuheben.

Erster Rechtsmittelgrund: Dem Gericht sei im angefochtenen Urteil bei der Auslegung und Anwendung der miteinander in Beziehung stehenden Begriffe „nennenswerte Verzerrung“ und „finanzielle Lage“ gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Antidumping-Grundverordnung1 und der daraus folgenden Verlagerung der Beweislast für die marktwirtschaftliche Behandlung (MWB) von der Klägerin auf die Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Grenzen des der Kommission bei der Beurteilung von Anträgen auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen zustehenden Ermessensspielraums nicht beachtet und die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung der Umstände des ausführenden Herstellers ersetzt.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, da das Gericht damit ultra petita entschieden habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).