Language of document : ECLI:EU:F:2016:176

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

20. Juli 2016

Rechtssache F‑4/12 DEP

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Mai 2013, Marcuccio/Kommission (F‑4/12, EU:F:2013:61)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Luigi Marcuccio der Europäischen Kommission als erstattungsfähige Kosten in der Rechtssache F‑4/12 zu erstatten hat, wird auf 1 500 Euro festgesetzt. Auf diesen Betrag sind vom Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen zu dem Zinssatz, der auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes berechnet wird und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, zu zahlen.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Festsetzung auf der Grundlage genauer Angaben seitens des Antragstellers oder in Ermangelung dessen nach billigem Ermessen des Unionsrichters – Pauschalcharakter der Vergütung eines Anwalts – Keine Auswirkung auf das Ermessen des Richters

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 105 Buchst. c)

Für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für ein gerichtliches Verfahren getätigten Aufwendungen sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern. Der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, wirkt sich dabei auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht nicht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Das Gericht ist bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

(vgl. Rn. 28)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss vom 17. Februar 2004, DAI/ARAP u. a., C‑321/99 P‑DEP, EU:C:2004:103, Rn. 23

Gericht der Europäischen Union: Beschlüsse vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, EU:T:2011:129, Rn. 68, und vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, EU:T:2013:269, Rn. 16