Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 30. November 2018 - Bulgarian Air Charter Limited gegen NE
(Rechtssache C-758/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Korneuburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerberin: Bulgarian Air Charter Limited
Berufungsgegnerin: NE
Vorlagefragen
1. Sind Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und Annullierung oder bei großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 , dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Ursache einer großen Verspätung behauptet, nur dann auf den Entlastungsgrund des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung stützen kann, wenn es auch behaupten und nachweisen kann, dass die Verspätung des einzelnen Fluggastes auch nicht durch eine Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung hätte verhindert werden können?
2. Muss eine nach Frage 1 geforderte Umbuchung nähere zeitliche oder qualitative Kriterien erfüllen, insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 lit. c Z 3 der Fluggastrechteverordnung oder die in Art. 8 Abs. 1 lit. B und c der Fluggastrechteverordnung genannten Kriterien?
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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.