BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
5. Februar 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑8/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2021, in dem Verfahren
Germanwings GmbH
gegen
KV
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Köln (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 28. Januar 2021 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑8/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften