Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2018 von Päivi Leino-Sandberg gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2018 in der Rechtssache T-421/17, Leino-Sandberg/Parlament

(Rechtssache C-761/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Päivi Leino-Sandberg (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, advocaat, Rechtsanwalt S. Schubert)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 20. September 2018 in der Rechtssache T-421/17 aufheben;

von seiner Befugnis nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, Gebrauch machen;

dem Europäischen Parlament die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei insofern rechtsfehlerhaft, als darin festgestellt werde, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache daher erledigt sei. Im angefochtenen Beschluss sei es unzulässigerweise verabsäumt worden, die in der Rechtssache C-57/16 P, ClientEarth/Kommission (EU:C:2018:660), dargestellte rechtliche Prüfung vorzunehmen, die zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass der Klagegegenstand weiterhin bestehe, weil das Europäische Parlament den angefochtenen Beschluss nicht zurückgenommen habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei insofern mit Rechts- und Verfahrensfehlern behaftet, als darin festgestellt werde, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen sei. Im angefochtenen Beschluss sei die sich aus gefestigter Rechtsprechung (einschließlich der Rechtssache C-57/16 P) ergebende rechtliche Prüfung falsch vorgenommen worden, die zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass sich die Unrechtmäßigkeit – unabhängig von den besonderen Umständen des Falls – in Zukunft durchaus wiederholen könne und daher das Rechtsschutzinteresse weiterhin gegeben sei.

____________