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Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Nexans France, Nexans gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-449/14, Nexans France und Nexans/Kommission

(Rechtssache C-606/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Nexans France, Nexans (Prozessbevollmächtigte: G. Forwood, avocate, sowie M. Powell und A. Rogers, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache Nexans France und Nexans/Kommission (Rechtssache T-449/14, EU:T:2018:456) aufzuheben;

die Sache an das Gericht zur Entscheidung über ihre Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft, zurückzuverweisen;

die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen um einen Betrag herabzusetzen, der einem geringeren Schweregrad entspricht, und

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/20031 hinsichtlich des Kopierens ungeprüfter elektronischer Daten, da das Kopieren ungeprüfter elektronischer Daten nicht zu den Befugnissen der Kommission gehöre.

2.    Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel fortgeführten Nachprüfung, da die Befugnisse der Kommission nach dieser Bestimmung auf die Räumlichkeiten der betroffenen Unternehmen beschränkt seien.

3.    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht über den Wortlaut der Nachprüfungsentscheidung hinausgegangen sei, da diese richtigerweise dahin zu verstehen sei, dass die Nachprüfung nur an allen Orten, die von den Rechtsmittelführerinnen kontrolliert würden, stattfinden dürfe.

4.    Rechtsfehler hinsichtlich des Fehlens von Auswirkungen der Zuwiderhandlung, da das Gericht nicht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 Gebrauch gemacht und den Schweregrad selbst herabgesetzt habe, um zu berücksichtigen, dass die meisten der von dem angefochtenen Beschluss erfassten Umsätze durch die Zuwiderhandlung tatsächlich unberührt geblieben seien.

5.    Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Begründung hinsichtlich der zusätzlichen 2 % für die „europäische Konfiguration“, da nicht begründet worden sei, weshalb die europäische Konfiguration eine zur Europa-Asien-Konfiguration zusätzliche Wettbewerbsverzerrung im EWR verursacht haben solle.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).