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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 23. Juli 2020 – DM, LR/Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) Alpes-Provence

(Rechtssache C-337/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DM, LR

Beklagte: Caisse régionale de Crédit agricole mutuel (CRCAM) Alpes-Provence

Vorlagefrage

Ist Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG1 dahin auszulegen, dass er für nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge eine Regelung für die Haftung des Zahlungsdienstleisters einführt, die zivilrechtliche Haftungsklagen nach allgemeinem Recht wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Nichterfüllung der dem Zahlungsdienstleister durch das nationale Recht auferlegten Verpflichtungen ausschließt, insbesondere dann, wenn der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung darüber informiert hat, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder fehlerhaft ausgeführt wurde?

Falls die erste Frage bejaht wird: Steht dieser Artikel dem entgegen, dass sich der Bürge des Zahlungsdienstnutzers auf der Grundlage desselben Sachverhalts auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Begünstigten der Bürgschaft beruft, um die Höhe der gesicherten Schuld zu beanstanden?

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1 ABl. 2007, L 319, S. 1.