BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
11. November 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑770/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2019, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019, die am 4. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Rechtsstreit entschieden sei und eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht mehr notwendig sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑770/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 11. November 2019
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |