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Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteils des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 14. Februar 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, Belgien und Magnetrol International/Kommission

(Rechtssache C-337/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. J. Loewenthal und F. Tomat)

Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Belgien, Magnetrol International, Irland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 14. Februar 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, Belgien und Magnetrol International/Kommission, EU:T:2019:91, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass in dem Beschluss (EU) 2016/16991 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/15892 eingestuft worden sei,

die Sache zur erneuten Entscheidung über die nicht bereits geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die von Belgien in den Jahren 2004 bis 2014 angewandte Praxis der Erteilung von Steuervorbescheiden über Mehrgewinne zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 eingestuft worden sei.

Das Gericht habe die erste Voraussetzung von Art. 1 Buchst. d unrichtig ausgelegt und die Erwägungsgründe 94 bis 110 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Kommission nur die im 99. Erwägungsgrund angeführten Rechtsakte als Grundlage der Gewinnüberschuss-Regelung angesehen habe.

Das Gericht habe die zweite Voraussetzung von Art. 1 Buchst. d unrichtig ausgelegt und die Erwägungsgründe 100 bis 108 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Bewilligung der Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse den Erlass zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen vorausgesetzt habe.

Das Gericht habe die dritte Voraussetzung von Art. 1 Buchst. d unrichtig ausgelegt und die Erwägungsgründe 66, 102, 103, 109, 139 und 140 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, als es festgestellt habe, dass zusätzliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, um die Begünstigten der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu bestimmen.

Schließlich habe das Gericht die ratio legis von Art. 1 Buchst. d verkannt, als es festgestellt habe, dass die Kommission das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe.

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1 ABl. 2016, L 260, S. 61.

2 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).