Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 4. September 2018 - Solvay Chemicals GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-561/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Solvay Chemicals GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 sind insoweit ungültig, als sie das zum Zweck der Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat an eine andere Anlage weitergeleitete Kohlendioxid (CO2) unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zur Herstellung von Soda einbeziehen.
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1 ABl. 2012, L 181, S. 30.