Language of document :

Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 – Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-340/14)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Verteidigungsrechte Begründungspflicht – Rechtsgrundlage – Recht auf wirksamen Rechtsschutz – Nichteinhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Recht auf Wahrung des Ansehens)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andriy Klyuyev (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, J. Pobjoy, Barristers, R. Gherson und T. Garner, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Á. de Elera San Miguel Hurtado und J. P. Hix)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und T. Scharf)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit der Name des Klägers auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt oder dort belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und hilfsweise auf Feststellung, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geänderten Fassung sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 1) geänderten Fassung auf den Kläger nicht anwendbar sind

Tenor

1.    Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden in ihren ursprünglichen Fassungen für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Andrij Klyuyev auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und zwar bis zum Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Klyuyev in Bezug auf den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind.

4.    Herr Klyuyev trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde.

5.    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 261 vom 11.8.2014.