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Klage, eingereicht am 29. September 2014 – ZZ/Rat

(Rechtssache F-98/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Teilweise Nichtigerklärung von zwei Personalmitteilungen des Rates, soweit sie die Erstattung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung an den Herkunftsort und die Gewährung von Reisetagen an die Auslands- und Expatriierungszulage knüpfen, und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schaden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss in der Personalmitteilung 13/14 (Beschluss Nr. 2/2014) vom 9. Januar 2014, mit der die auf die Reisetage anwendbare Regelung infolge der Anwendbarkeit von Art. 7 des Anhangs V des Statuts ab dem 1. Januar 2014 geändert wurde, sowie den Beschluss in der Personalmitteilung 9/14 (Beschluss Nr. 12/2014), mit der die Reisekostenregelung infolge der Anwendbarkeit von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts ab dem 1. Januar 2014 geändert wurde, beide geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, veröffentlicht im Amtsblatt L 287 vom 29. Oktober 2013, nach Art. 270 AEUV für nichtig zu erklären. Die Klage auf Nichtigerklärung ist auf den Teil dieser Personalmitteilungen, der den Anspruch auf Reisekosten und auf Reisetage an die Zahlung einer Auslands- oder Expatriierungszulage knüpft, sowie auf Art. 6 der Personalmitteilung 9/14, der neue Kriterien für die Bestimmung des Herkunftsorts eingeführt hat, beschränkt;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 165 596,42 Euro für den erlittenen materiellen Schaden und einen Betrag von 40 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden Verzugs- und Ausgleichszinsen in Höhe von 6,75 % zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.