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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 9. März 2020 – XI/Caisse pour l’avenir des enfants

(Rechtssache C-129/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin und Klägerin: XI

Revisionsbeklagte und Beklagte: Caisse pour l’avenir des enfants

Vorlagefrage

Sind Paragraf 1 Nrn. 1 und 2 und Paragraph 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. b der am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die durch die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Ramenvereinbarung über Elternurlaub1 durchgeführt wurde, dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 29 a des Gesetzes vom 16. April 1979 zur Festlegung des allgemeinen Statuts der Beamten in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (Mémorial, A, 2006, Nr. 242, S. 4838) entgegenstehen, die das Recht auf Elternurlaub von zwei Voraussetzungen abhängig macht, nämlich davon, dass der Arbeitnehmer nicht nur unmittelbar vor dem Beginn des Elternurlaubs mindestens zwölf Monate ununterbrochen rechtmäßig und sozialversichert an einem Arbeitsort beschäftigt war, sondern auch zum Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder, und zwar auch dann, wenn die Geburt oder die Aufnahme mehr als zwölf Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs liegt?

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1 ABl. 1996, L 145, S. 4.