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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 6. März 2020 - ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltbundesamt

(Rechtssache C-126/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltbundesamt

Vorlagefragen

Handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Erdgas (in Form von Sauergas) im sog. Claus-Prozess durch die Abtrennung von im Erdgas inhärenten CO2 aus dem Gasgemisch in die Atmosphäre freigesetzten CO2 um solche Emissionen, die i.S.d. Art. 3 lit. h) Satz 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU1 aus dem unter Art. 3 lit. h) v) genannten Prozess resultieren?

Können im Sinne des Art. 3 lit. h) Satz 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278 CO2- Emissionen aus einem Prozess „resultieren“, bei dem das im Rohstoff inhärente CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, ohne dass durch den hierbei stattfindenden Prozess daneben zusätzliches CO2 entsteht, oder setzt diese Vorschrift zwingend voraus, dass das in die Atmosphäre freigesetzte CO2 als Ergebnis des Prozesses erstmalig entsteht?

Wird i.S.d. Art. 3 lit. h) v) des Beschlusses der Kommission 2011/278 ein kohlenstoffhaltiger Rohstoff „verwendet“, wenn beim sog. Claus-Prozess das natürlich vorkommende Erdgas zur Schwefelherstellung eingesetzt wird und hierbei das im Erdgas inhärente CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, ohne dass das im Erdgas inhärente CO2 an der im Prozess stattfindenden chemischen Reaktion teilnimmt, oder setzt der Begriff „Verwendung“ zwingend voraus, dass der Kohlenstoff an der stattfindenden chemischen Reaktion teilnimmt bzw. hierfür gar erforderlich ist?

Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 3 mit „Ja“ beantwortet werden:

Wenn eine emissionshandelspflichtige Anlage sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt, nach welcher Benchmark erfolgt die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate? Geht ein Zuteilungsanspruch mit Wärme-Benchmark dem Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen vor oder ist der Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen im Wege der Spezialität vorrangig gegenüber der Wärme-Benchmark und der Brennstoff-Benchmark?

Falls die Fragen 1 bis 4 mit „Ja“ beantwortet werden:

Können Ansprüche auf Mehrzuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für die 3. Handelsperiode nach dem Ende der 3. Handelsperiode mit Berechtigungen der 4. Handelsperiode erfüllt werden, wenn das Bestehen eines solchen Zuteilungsanspruchs erst nach Ablauf der 3. Handelsperiode gerichtlich festgestellt wird oder gehen mit dem Ende der 3. Handelsperiode noch nicht erfüllte Zuteilungsansprüche unter?

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1 Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1).