Language of document : ECLI:EU:F:2008:150

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

27. November 2008

Rechtssache F-35/07

Bettina Klug

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ungünstige Beurteilung – Mobbing“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Verurteilung der Europäischen Arzneimittelagentur, den am 7. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 für die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Arbeitsvertrag zu verlängern, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 000 Euro zu zahlen, ihre Beurteilung für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 aufzuheben und sie unter Berücksichtigung der Auffassungen des Gerichts neu zu bescheiden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, in der auf den Zeitpunkt des Ablaufs eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit hingewiesen wird und die als Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags zu verstehen ist

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47)

3.      Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Umfang – Pflicht der Verwaltung, Beschwerden über Mobbing zu prüfen und den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren

(Beamtenstatut, Art. 24 und 90 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 11)

1.      Eine Entscheidung der Verwaltung, die, weil mit ihr ein Bediensteter auf Zeit auf den Zeitpunkt des Ablaufs seines – grundsätzlich verlängerbaren – Dienstvertrags hingewiesen wird, von dem Bediensteten nur als Weigerung, den Vertrag zu verlängern, aufgefasst werden kann, ist eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts. Eine solche Entscheidung, die zur Folge hat, dass das Arbeitsverhältnis eines Zeitbediensteten bei einem Gemeinschaftsorgan nicht aufrechterhalten wird, ist nämlich ihrem Wesen nach eine Handlung, die die Interessen des Bediensteten durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort berührt.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 23

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2007, Bianchi/ETF, F‑38/06, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 92 bis 94

2.       Die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist sowie die vorzeitige Kündigung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit fallen in das weite Ermessen der zuständigen Behörde, so dass sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unabhängig von der Überprüfung der Beachtung der Begründungspflicht auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Dies gilt erst recht, wenn es sich nicht um eine vorzeitige Kündigung, sondern um die Nichtverlängerung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit handelt, da es sich bei der Verlängerung des Vertrags nur um eine bloße Möglichkeit handelt, die unter der Bedingung steht, dass die Verlängerung dem dienstlichen Interesse entspricht.

Die zuständige Behörde hat in diesem Zusammenhang bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, die das Statut und, entsprechend, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben. Die Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Bediensteten kann aber nicht so weit gehen, es der zuständigen Behörde zu verbieten, einen befristeten Vertrag nicht zu verlängern, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist, auch wenn der Bedienstete der Nichtverlängerung widerspricht.

Deshalb muss sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung der Frage beschränken, ob kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses, das die Nichtverlängerung des Dienstvertrags als Bediensteter auf Zeit rechtfertigen konnte, und kein Ermessensmissbrauch vorlagen, sowie auf das Fehlen einer Verletzung der Fürsorgepflicht, die einem Gemeinschaftsorgan obliegt, wenn es über die Verlängerung eines Vertrags mit einem seiner Bediensteten zu befinden hat.

(vgl. Randnrn. 65 bis 68 und 79)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. Februar 1981, De Briey/Kommission, 25/80, Slg. 1981, 637, Randnr. 7; 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 38

Gericht erster Instanz: 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament, T‑45/90, Slg. 1992, II‑33, Randnrn. 97 und 98; 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T‑51/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑103 und II‑341, Randnr. 36; 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑167 und II‑503, Randnr. 52; 14. Juli 1997, B/Parlament, T‑123/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑245 und II‑697, Randnr. 70; 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑277 und II‑1267, Randnrn. 51 und 53; 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑37 und II‑239, Randnrn. 50, 51 und 64; 1. März 2005, Mausolf/Europol, T‑258/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑45 und II‑189, Randnr. 49

3.      Die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts, der für Bedienstete auf Zeit aufgrund der Verweisung in Art. 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend gilt, umfasst insbesondere die Pflicht der Verwaltung, Beschwerden im Bereich des Mobbings ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren.

Hierfür genügt es, dass der Beamte oder sonstige Bedienstete, der den Schutz seines Organs verlangt, gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag nach Art. 24 des Statuts stellt, der zumindest einen Anfangsbeweis dafür enthält, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt gewesen sein soll, wirklich stattgefunden haben. Angesichts solcher Beweise ist das betreffende Organ verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln.

(vgl. Randnrn. 73, 74 und 76)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnr. 15; 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16

Gericht erster Instanz: 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnrn. 30 und 31