Language of document : ECLI:EU:F:2007:179

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

18. Oktober 2007 (*)

„Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Entscheidung im Endurteil“

In der Rechtssache F‑35/07

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG,

Bettina Klug, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. G. Grupp,

Klägerin,

gegen

Europäische Arzneimittelagentur (EMEA), vertreten durch V. Salvatore und S. Vanlievendael als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Boruta und des Richters H. Kanninen,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit besonderem Schriftsatz, der am 17. Juli 2007 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (das Original ist am 18. Juli 2007 eingegangen), hat die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) gegen die vorliegende Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

2        Nach Art. 114 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) für dieses Gericht bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gilt, entscheidet das Gericht über eine von der beklagten Partei mit besonderem Schriftsatz erhobene Einrede der Unzulässigkeit oder behält die Entscheidung darüber dem Endurteil vor.

3        Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist das Gericht nach Art. 114 § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Auffassung, dass die Entscheidung über diese Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten und das Verfahren fortzusetzen ist.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Entscheidung über den Antrag der Europäischen Arzneimittelagentur auf Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit wird dem Endurteil vorbehalten.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 18. Oktober 2007

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.