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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2020 - UW gegen Ryanair DAC

(Rechtssache C-346/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UW

Beklagte: Ryanair DAC

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahingehend auszulegen, dass die große Verspätung eines Fluges auch dann auf außergewöhnliche Umstände „zurückgehen“ kann, wenn diese Umstände auf einem Vorumlauf der eingeplanten Maschine am Vortag aufgetreten sind?

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 6. August 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen

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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.