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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 14. November 2019 – Banco di Desio e della Brianza SpA u. a./YX, ZW

(Rechtssache C-831/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Banco di Desio e della Brianza SpA, Banca di Credito Cooperativo di Carugate e Inzago sc, Intesa Sanpaolo SpA, Banca Popolare di Sondrio s.c.p.a, Cerved Credit Management SpA

Beklagte: YX, ZW

Vorlagefragen

1.    Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen, wenn der Verbraucher, nachdem er Kenntnis von seinem Status erlangt hat (wobei diese Kenntnis zuvor nach geltendem Recht ausgeschlossen war), beantragt, eine solche Prüfung vorzunehmen?

2.    Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsvorschriften wie den nationalen entgegen, die es bei Vorliegen einer rechtskräftigen impliziten Entscheidung über die fehlende Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ausschließen, dass ein Vollstreckungsgericht, das über einen Einspruch des Verbrauchers gegen die Zwangsvollstreckung entscheiden soll, eine solche Missbräuchlichkeit feststellt, und kann man davon ausgehen, dass dieser Ausschluss auch besteht, wenn in Bezug auf das geltende Recht zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Entscheidung die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel ausgeschlossen war, weil der Bürge nicht als Verbraucher eingestuft werden konnte?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).