Language of document :

Rechtsmittel der QuaMa Quality Management GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2017 in der Rechtssache T-225/15, QuaMa Quality Management GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 20. März 2017

(Rechtssache C-139/17 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: QuaMa Quality Management GmbH (Prozessbevollmächtigter: C. Russ, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Microchip Technology, Inc.

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2017 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen R 1809/2014-4 und R 1680/2014-4) aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr gegen das Urteil des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel auf folgende Erwägungen:

Das Rechtsmittel rügt einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 GMV1 . Das Gericht gehe fälschlich davon aus, die Streithelferin habe am 9. April 2013 den richtigen Antrag auf Registrierung des Eigentümerwechsels gestellt und hierfür nur ein falsches Formblatt verwendet. Tatsächlich habe sich der Antrag auf „Änderung des Namens oder der Anschrift eines Inhabers“ auf alle Marken (14) der SMSC Europe GmbH bezogen und sei vom EUIPO ausweislich des Schreibens vom 14. April 2013 auch so aufgefasst worden. Damit stehe fest, dass das Amt den Antrag vom 9. April 2013 vollständig abgelehnt und nur dem nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag vom 14. Juni 2013 stattgegeben habe.    

Weiterhin rügt das Rechtsmittel einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 lit. b) GMV. Weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer hätten sich in auch nur annähernd hinreichender Weise mit der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise befasst. Die Beurteilung der Verletzungsgefahr könne nicht erfolgen, ohne dass die relevanten Verkehrskreise und die individuelle Unterscheidungskraft für die jeweils einzelnen Waren und Dienstleistungen bestimmt würden. Dies gelte erst recht unter der Prämisse des Gerichts, wonach die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Zeichen für ein Fachpublikum – dem das Gericht nicht angehöre – „gering“ sei.

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 2009, L 78, S 1.