Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Juli 2016 – Polizzi/Kommission
(Rechtssache F-138/14)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Rosalba Polizzi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin im Rahmen ihrer Übertragung auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt werden
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Frau Rosalba Polizzi trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
____________1 ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 55.