Language of document : ECLI:EU:F:2007:76

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

3. Mai 2007

Rechtssache F‑123/05

Jean-Marc Bracke

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Auswahlverfahren – Internes Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Bekanntgabe des Auswahlverfahrens – Voraussetzung in Bezug auf das Dienstalter – Leiharbeitskräfte – Art. 27 des Statuts – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Diskriminierungsverbot“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EU auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. September 2005, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission vom 21. April 2005, mit der diese es abgelehnt hatte, ihn nach Abschluss des Auswahlverfahrens COM/PC/04 als Beamten auf Probe einzustellen, zurückgewiesen wurde

Entscheidung:  Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Interne Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Unabhängigkeit – Grenzen

1.      Die Ausübung des Ermessens der Organe bei der Durchführung von Auswahlverfahren, insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen, muss mit den zwingenden Vorschriften des Art. 27 Abs. 1 und des Art. 29 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein. Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt verbindlich den Zweck von Einstellungen, und Art. 29 Abs. 1 des Statuts legt den Rahmen der Verfahren zur Besetzung freier Planstellen fest. Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und allgemeiner im dienstlichen Interesse ausgeübt werden.

Die Anstellungsbehörde wendet dadurch, dass sie für die Zulassung zu einem internen Auswahlverfahren ein Dienstalter von fünf Jahren als Beamter oder als sonstiger Bediensteter im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten mit Ausnahme von Beschäftigungszeiten in den Organen als Interimsbedienstete voraussetzt, die Art. 27 und 29 des Statuts richtig an. Diese Zulassungsvoraussetzung erlaubt es nämlich, zu gewährleisten, dass die Bewerber nicht nur über Berufserfahrung verfügen, sondern dass sie auch ihre Fähigkeiten in dem vom Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen nachgewiesen haben, die sich im Bereich der Unterordnung, der Beurteilung und der Disziplin von denjenigen unterscheiden, denen die Interimsbediensteten unterliegen. Sie verletzt auch nicht den Gleichheitssatz, denn angesichts des mit ihr verfolgten Zwecks befinden sich Personen, die als Interimsbedienstete gearbeitet haben, einerseits, und Personen, die als Beamte oder Bedienstete tätig waren, andererseits, nicht in einer vergleichbaren Situation.

(vgl. Randnrn. 45, 46, 49 bis 52 und 56)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnrn. 53 und 57; 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-329 und II‑A-2-1695, Randnrn. 37, 41, 42 und 44

2.      Die Anstellungsbehörde ist gehalten, bei der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Sie kann deshalb nicht durch Entscheidungen eines Prüfungsausschusses gebunden sein, deren Rechtswidrigkeit sich folgerichtig auf ihre eigenen Entscheidungen auswirken könnte. Lässt der Prüfungsausschuss einen Bewerber zu Unrecht zum Auswahlverfahren zu und setzt er ihn anschließend auf die Eignungsliste, so muss es die Anstellungsbehörde folglich durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, anhand deren der Gemeinschaftsrichter ihre Begründetheit beurteilen kann, ablehnen, diesen Bewerber zu ernennen.

Die Anstellungsbehörde darf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, einen Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Frage der tatsächlichen Einstellung stellt, und keinesfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfungsausschuss ihr die Eignungsliste übermittelt, prüfen.

(vgl. Randnrn. 64 und 65)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 142/85, Slg. 1986, 3177, Randnrn. 19 und 20

Gericht erster Instanz: 16. März 2005, Ricci/Kommission, T‑329/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑69 und II‑315, Randnr. 35; 15. September 2005, Luxem/Kommission, T‑306/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑263 und II‑1209, Randnrn. 23 und 24