Language of document : ECLI:EU:F:2008:102

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

4. September 2008

Rechtssache F-81/06

Tineke Duyster

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA insbesondere auf Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung vom 11. Mai 2006 über die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. November 2005, mit der ihr Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch Fehler im Rahmen der Gewährung eines Elternurlaubs entstanden sein soll, abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Rechtssache F‑81/06, Duyster/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission verpflichtet sich, an die Klägerin einen Pauschalbetrag von 2 000 Euro zu zahlen. Die Kommission verpflichtet sich, das von ihr vorbereitete Schreiben an die Klägerin in der sich aus den Vorschlägen des Gerichts im Schreiben vom 12. Juni 2008 ergebenden geänderten Fassung zu unterzeichnen, in die Personalakte der Klägerin aufzunehmen und der Klägerin zu übermitteln. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin bis zum Betrag von 1 000 Euro.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)