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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 7. Februar 2019 – TV Play Baltic AS/Lietuvos radijo ir televizijos komisija

(Rechtssache C-87/19)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TV Play Baltic AS

Beklagte: Lietuvos radijo ir televizijos komisija

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) dahin auszulegen, dass der Begriff „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ Tätigkeiten der Wiederausstrahlung von Fernsehen über Satellitennetze Dritter, wie sie von der Klägerin durchgeführt werden, nicht umfasst?

Ist Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Übertragungspflichten (zur Ausstrahlung eines Fernsehkanals über Satellitennetze Dritter und Zugangsgewährung für Endnutzer zu dieser Ausstrahlung) Wirtschaftsbeteiligten wie der Klägerin aufzuerlegen, die (1) einen durch ein Zugangskontrollsystem geschützten Fernsehkanal über Satellitennetze Dritter ausstrahlen, die zu diesem Zweck in dem betreffenden Zeitpunkt ausgestrahlte Fernsehprogrammsignale (Kanäle) empfangen, sie umwandeln, sie verschlüsseln und sie zu einem künstlichen Erdsatelliten übertragen, von dem diese Signale kontinuierlich zurück zur Erde ausgestrahlt werden, und (2) Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, wobei sie gegen Entgelt über Zugangskontrollvorrichtungen Zugang zu diesen geschützten Fernsehprogrammen (oder einem Teil davon) gewähren?

Ist Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung die Bedingung einer erheblichen Zahl von Endnutzern, die elektronische Kommunikationsnetze (vorliegend Ausstrahlung über ein Satellitennetz) als Hauptmittel zum Empfang von Fernsehsendungen nutzen, als nicht erfüllt anzusehen ist, wenn diese Netze nur von ungefähr 6 % der Endnutzer (vorliegend Haushalte) als dieses Hauptmittel genutzt werden?

Sind bei der Prüfung der Frage, ob die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung gerechtfertigt ist, die Internetnutzer zu berücksichtigen, die die betreffenden Fernsehprogramme (oder Teile davon) in Echtzeit im Internet kostenfrei sehen können?

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Wirtschaftsbeteiligten wie der Klägerin die Pflicht aufzuerlegen, einen Fernsehkanal kostenfrei über elektronische Kommunikationsnetze wiederauszustrahlen, wenn die Sendeanstalt, zu deren Gunsten diese Pflicht festgelegt wird, diese Fernsehkanäle ohne weiteres mit ihren eigenen finanziellen Mitteln über dasselbe Netz ausstrahlen könnte?

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Wirtschaftsbeteiligten wie der Klägerin die Pflicht aufzuerlegen, einen Fernsehkanal kostenfrei über elektronische Kommunikationsnetze wiederauszustrahlen, wenn von dieser Verpflichtung nur etwa 6 % aller Haushalte erfasst werden und diese Haushalte die Möglichkeit haben, diesen Fernsehkanal über das terrestrische Sendenetz oder über das Internet zu sehen?

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1 ABl. 2002, L 108, S. 33.

2 ABl. 2002, L 108, S. 51.

3 ABl. 2009, L 337, S. 11.