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Klage, eingereicht am 12. April 2019 – Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-305/19)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass bei Gebäuden, für die gemäß Art. 12 Abs. 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieser Richtlinie ausgestellt wurde und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angebracht wurde;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU sehe die Verpflichtung vor, einen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellten Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in Fällen anzubringen, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche eines Gebäudes starken Publikumsverkehr aufwiesen.

2.    Das tschechische Recht (§7a des Zákon č. 406/2000 Sb., o hospodaření energií, ve znění pozdějších předpisů [Gesetz Nr. 407/2000 über die Energiebewirtschaftung in geänderter Fassung]) sehe jedoch die Verpflichtung vor, ein Zertifikat bzw. einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für diese Gebäude nur dann anzubringen, wenn sie von einer Behörde genutzt würden. Das tschechische Recht sehe keine Verpflichtung vor, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz anzubringen, wenn diese Gebäude von anderen Subjekten als Behörden genutzt würden und starken Publikumsverkehr aufwiesen. Die erforderliche gesetzliche Regelung befinde sich einstweilen lediglich im Vorbereitungsstadium.

3.    Die Tschechische Republik habe somit nicht sichergestellt, dass bei Gebäuden, für die gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt worden sei und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufwiesen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angebracht worden sei, und daher gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen.

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1 ABl. 2010, L 153, S. 13.