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Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2019 von Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2019 in der Rechtssache T-166/17, EKETA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-273/19 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Prozessbevollmächtigte: Vasileios Christianos, Dimitrios Karagounis, dikigori)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2019 in der Rechtssache T-166/171 in Bezug auf die Nrn. 2 und 3 des Tenors und die damit im Zusammenhang stehenden Randnummern aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer wendet sich mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht gegen Nr. 1 des Tenors und die damit im Zusammenhang stehenden Rn. 142-143, 145, 171, 173, 187-189 und 191-193 des angefochtenen Urteils.

Seiner Ansicht nach sind die Nrn. 2 und 3 des Tenors und die damit im Zusammenhang stehenden Randnummern des angefochtenen Urteils aus folgenden Gründen aufzuheben:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht rechtmäßig entschieden und nicht alle von EKETA vorgelegten Beweise gewürdigt. Es habe außerdem die Tatsachen verfälscht, wie sie sich aus diesen Beweisen ergeben hätten, während es Rechtsfehler in Bezug auf die Verteilung der Beweislast begangen habe und gegen die Pflicht verstoßen habe, seine Entscheidung zu begründen (Rn. 5 ff. der Rechtsmittelschrift).

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es die Frage, ob ein Interessenkonflikt vorliege, fehlerhaft ausgelegt habe (Rn. 78 ff. der Rechtsmittelschrift).

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Kommission, die Kontrolle nach international anerkannten Prüfstandards (International Standards on Auditing – ISA) durchzuführen fehlerhaft ausgelegt habe (Rn. 94 ff. der Rechtsmittelschrift).

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Bezug auf die Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den es verletzt habe, einen Rechtsfehler begangen (Rn. 103 ff. der Rechtsmittelschrift).

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1 ECLI:EU:T:2019:26.