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Rechtsmittel, eingelegt am 31. März 2019 vom Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2019 in der Rechtssache T-198/17, EKETA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-274/19 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Prozessbevollmächtigte: Vasileios Christianos, Dimitrios Karagounis, dikigori)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2019 in der Rechtssache T-198/171 aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht rechtmäßig entschieden und nicht das gesamte Vorbringen und alle von EKETA vorgelegten Beweise gewürdigt. Es habe außerdem die Tatsachen verfälscht, wie sie sich aus diesen Beweisen ergeben hätten, während es Rechtsfehler in Bezug auf die Verteilung der Beweislast begangen habe und gegen die Pflicht verstoßen habe, seine Entscheidung zu begründen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es die Frage, ob ein Interessenkonflikt vorliege, fehlerhaft ausgelegt habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Bezug auf die Auslegung und die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, den es verletzt habe, einen Rechtsfehler begangen.

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1 ECLI:EU:T:2019:27.