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Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 28. März 2019 – RM, SN/Agrotiki Trapeza tis Ellados AE

(Rechtssache C-262/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RM, SN

Beklagte: Agrotiki Trapeza tis Ellados AE

Vorlagefragen

Ist Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4235/214, wonach „… In Bezug auf im jeweiligen Hypothekenregister und gegebenenfalls im Grundbuch eingetragene Hypotheken oder Vormerkungen für Hypotheken zu Gunsten der sich bereits in Sonderliquidation befindenden Bank „Agrotiki Trapeza tis Ellados A.E.“ (im Folgenden: Bank) und zu Lasten von Landwirten (natürlichen Personen) oder dritten Landwirten (natürlichen Personen) auf deren landwirtschaftlichen Liegenschaften oder landwirtschaftlichen Betriebsstätten zur Besicherung aller Kreditforderungen der Bank aus Darlehen – Kapitalbetrag, Zinsen, Verzugszinsen, einschließlich Zinsen auf fällig gewordene Zinsen und auf Verzugszinsen, Kosten, Abgaben oder Gebühren und andere Posten, die im entsprechenden Darlehensvertrag aufgeführt sind –, die Landwirten (natürlichen Personen) für die kurz- und mittelfristige Finanzierungen ausschließlich ihrer landwirtschaftlichen Betriebe von dieser Bank gewährt wurden und mit deren Rückzahlung sie teilweise oder zur Gänze in Verzug sind, wird die Kreditforderung, für die die Hypothek oder die Vormerkung eingetragen wurde, auf 120 % des Kapitalbetrags beschränkt, sofern die Gesamtsumme der genannten Forderungen der Bank jedweder Art, die sich aus dem Darlehen ergeben, einschließlich aller bereits gezahlten Beträge nicht das Doppelte des ursprünglichen Kapitalbetrags überschreitet, während sie auf das Doppelte des erhaltenen Kapitalbetrags beschränkt wird, falls der Gesamtbetrag der Forderungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels mehr als das Doppelte des ursprünglichen Kapitalbetrags ausmacht, und das Darlehen wird von diesem Zeitpunkt an fällig und zahlbar, wenn es das nicht bereits ist. Wird die Hypothek oder Vormerkung in Bezug auf mehr als eine der landwirtschaftlichen Liegenschaften eines Landwirts (natürliche Person) oder einer dritten natürlichen Person vorgenommen, wird die Hypothek oder die Vormerkung auf der Liegenschaft oder den Liegenschaften, die die Kreditforderung der Bank besichern, von dieser bis zu den oben genannten Werten beschränkt und vorrangig auf diejenige Liegenschaft oder diejenigen Liegenschaften eingetragen, die nicht den Hauptwohnsitz und/oder das Hauptlager für die landwirtschaftliche Ausrüstung des Landwirts oder des Dritten darstellen“, dahin auszulegen, dass er unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt?

Ist Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4235/214 im Sinne von Art. 107 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar?

Kann Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4235/214 im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden?

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