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Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2019 von der Bena Properties Co. SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-412/16, Bena Properties/Rat

(Rechtssache C-260/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bena Properties Co. SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge das Urteil vom 16. Januar 2019, Bena Properties/Rat, T-412/16, aufzuheben;

über die Rechtssache neu zu entscheiden und demgemäß

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 und die nachfolgenden Maßnahmen zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

dem Rat die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht der Rechtsmittelführerin, vor Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verletzt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen gerügt, weil das Gericht die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage eingereichten Artikel nicht beachtet habe, mit denen sie habe nachweisen wollen, dass sie das syrische Regime nicht unterstützt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht die Bestimmungen 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP, wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium darstelle, das die Verhängung einer Sanktion rechtfertige, nicht für rechtswidrig erklärt habe und dabei die Beweislast umgekehrt habe.

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